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befugt, schon während der Voruntersuchung sich ohne Beisein einer Gerichtsperson mit dem Ange-
schuldigten zu besprechen und den gerichtlichen Untersuchungsverhandlungen beizuwohnen.
8. 38.
Das über den Hergang in der Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll ist vor der Ent-
scheidung in Gegenwart des Angeklagten und seines Vertheidigers vorzulesen. Ingleicken muß jeder
bei der Hauptverhandlung vernommenen Person ihre Aussage unmittelbar nach der Prokokollirung der-
selben vorgelesen werden. Bei der Verlesung sind die Betheiligten mit Erklärungen und Anträgen zum
Zweck der Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zu hören. Die geschehene Verlesung ist im
Protokoll zu vermerken.
5. 39. .
WennfütdiestrafbateHandlungnachdenims.35.erwähntenGefesendieZuständigkeltdek
Einzelrichter begründet ist, so erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch den Konsul nach den
für das Untersuchungsverfahren durch Einzelrichter bestehenden Vorschriften.
8. 40.
Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der Gerichtsabtheilungen gehöriges Verbrechen
oder Vergehen, so erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch das Konsulargericht (§. 9.) nach
den für das Untersuchungsverfahren durch Gerichtsabtheilungen bestehenden Vorschriften.
#. 41.
Hält das Konsulargerlcht eine gerlchtliche Verfolgung für gesetzlich begründet, so verordnet es die
gerichtliche Voruntersuchung, welche von dem Konsul geführt wird. Der mündlichen Verhandlung vor
dem Konsulargericht muß in der Voruntersuchung eine Vernehmung des Angeschuldigten vorhergehen,
bei welcher ihm der Gegenstand der Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen Beweise mitzu-
theilen ist.
8. 42.
Ist der Angeschuldigte ein Preuße, welcher sich nur vorübergehend im Auslande aufhält, so ist
der Konsul in den Fällen der §s. 39. und 40., sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt und,
wenn der Angeschuldigte es verlangt, verpflicktet, die Sache zur Einleitung des Hauptverfahrens und
Abfassung des Erkenntnisses dem zuständigen Gericht des Inlandes, und, wenn es an einem solchen
fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu überweisen.
Die Ueberweisung geschieht nach Abschluß der Vomntersuchung, welche in einem solchen Falle
auch wegen der im §. 39. bezeichneten strafbaren Handlungen einzuleiten ist.
#. 43.
Ist die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen Kompetenz unterliegendes Verbrechen, so
hat der Konsul nur die zur strafrechtlichen Verfolgung erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zu treffen