Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Bekanntmachung, betreffend den provisorischen Gebührentarif für die Consuln des Nord- 
deutschen Bundes. Vom 15. März 1868. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 6. S. 21.) 
Auf Grund der Bestimmung im S§. 38. des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundes- 
konsulate und die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867. (Bundes- 
Gesetzbl. S. 137.), wird im Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und 
Verkehr der anliegende provisorische Gebührentarif für die Konsuln des Norddeutschen Bundes hier- 
durch erlassen. 
Berlin, den 15. März 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
u Gr. v. Biesmarck-Schönhausen. 
Provisorischer Gebührentarif 
für 
die Konsuln des Norddeutschen Bundes. 
Vem 15. März 1868. 
a. Allgemeine Bemerkungen. 
Die in der Thalerwährung ausgedrückten einzelnen Sätze des Tarifs sind auf die Landesmünze 
zu reduziren. Dem Bundeskanzler ist anzuzeigen, in welcher Weise die Reduktion erfolgt ist. 
Die erhobene Gebühr ist auf dem betreffenden Dokumente in Thalern und in der Landesmünze 
zu vermerken. 
Baare Auslagen G. B. Gebühren der Sachverstänrigen, Magasinage u. s. w.) sind neben der 
tarismäßigen Gebühr zu erstatten. 
Für kaufmännische Geschäfte außerhalb ihrer amtlichen Wirksamkeit können Wahlkonsuln dle wiche 
Provssion berechnen. 
b. Bezeichnung der einzelnen Amtsgeschäfte und der dafür zu erhebenden Gebühr. 
1) Eintragung in die Matrike. .. . . . 1Rthlr. 
Für einen auf Grund der Eintragung erhzellten Schosszein atenh außerdem 1 „ 
2) Beglaubigung von Unterschriften oder Abschrifteeeen ½ „ 
  
3) Ausstellung von Besckeinigungen (Attesten, Certifikaternrrnn) 2 „
	        
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