Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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5. 32. 
Jeder Bundesstaat ist verpflichtet, die Durchführung von Personen und Gegenständen durch sein 
Staatsgebiet zum Behuf der Ueberlieferung an einen anderen Bundesstaat zu gestatten. 
8. 33. 
Zur Vollstreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen Strafurthells sind die Gerichte eines 
anderen Bundesstaates nur dann ve#flichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe 
erkannt ist, im Gebiete des Bundesstaates, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist 
(Ss. 21. 22.), und wenn außerdem die Strafe entweder nur in das Vermögen des Verurtheilten zu 
vollstrecken ist oder in einer Fretheitsstrafe besteht, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt. 
Ist die Vewstichtung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe begründet, so findet die Auslieferung 
zum Zwecke der Strafvollstreckung nicht statt. 
Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen Strafurtheils bei- 
zufügen. 
· s.34. 
Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollftreckung auf andere Handlungen 
oder Strafen, als diejenigen, wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht erstreckt werden. 
Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Ausgelieferten nach der Auslieferung im 
Gebiete des Staates, welchem das ersuchende Gericht angehört, verübten strafbaren Handlungen keine 
Anwendung. 
8. 35. 
Ist gegen eine Person von den Gerichten eines Bundesstaates wegen elner in diesem Staate 
begangenen strasbaren Handlung die Untersuchung eingeleitet, so findet, sofern die Verpflichtung zur Aus- 
lieferung durch die Bestimmungen der §s. 24. bis 26. nicht ausgeschlossen war, gegen diese Person in 
einem anderen Staate wegen derselben strafbaren Handlung eine Untersuchung nicht statt. 
8. 36. 
Insowelt nach den Vorschriften der Landesgesetze die Requtsitionen um Rechtshülfe in Straf- 
sachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gehören, finden in Ansehung der, von den Bun- 
desstaaten gegenseitig zu gewährenden Rechtshülfe die Vorschriften, welche für die von den Gerichten 
erlassenen oder an diese gerichteten Requisitionen gelten, auch auf die von der Staatsanwaltschaft er- 
lassenen oder an dieselbe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Verhaftung, Haussuchung, Be- 
schlagnahme, Auslieferung oder Strafvollstreckung kann jedoch bei einem Gerichte nur auf Grund eines 
gerichtlichen Beschlusses verlangt werden und nur auf Grund eines solchen Beschlusses erfolgen.
	        
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