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Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Vorschriften für die ärztliche
Vorprüfung vom 2. Juni 1883.
Vom 17. Jannar 1888.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
hat der Bundesrath beschlossen, dem §. 7 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1883, be-
treffend die ärztliche Vorprüfung (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 198), die
nachstehende Fassung zu geben: /
Von jedem Examinator wird eine Zenfur ertheilt, für welche ausschließlich die Be-
zeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4), „schlecht“
(5) zulässig sind.
Für jedes der vier ersten Fächer (§. 5 Abs. 1) wird je eine Zenfur, für Botanik
und Zoologie das Mittel der beiden Einzelzensuren als eine Zensur ertheilt. Für die-
jenigen, welche in allen fünf Zensuren mindestens „genügend“ erhalten haben, wird nach
Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtzensur ermittelt, indem die
Summe der Zahlenwerthe der fünf Zensuren durch 5 getheilt wird. Ergeben sich beie
der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes
gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Das Prädikat „ungenügend“ oder „schlecht“ hat eine Wiederholungsprüfung in dem
nicht bestandenen Fache zur Folge.
Die Prüfung in Botanik und Zoologie gilt als nicht bestanden, wenn auch nur für
eines der beiden Fächer die Zenfur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“ (5) ertheilt ist.
Wenn eines der Fächer mit „genügend“ (3) oder einer besseren Zensur bestanden ist, so
bleibt dieses Fach von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen.
Die Frist beträgt je nach den Zensuren und der Zahl der nicht bestandenen Prü-
fungsfächer zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit
dem betreffenden Examinator bestimmt.
Berlin, den 17. Jannar 1888. Der Neichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)