91
5. 42.
Ist von dem Strafrichter auf Cirilentschädlgung erkannt, so bestimmt sich die Gewährung der
Rechtshülfe für die Vollstreckung des Erkenntnisses nach den Vorschriften über die Vollstreckung der in
bürgerlichen Rechtsstreitigkelten erlassenen Erkenntuisse.
8. 43.
Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Behörde zu bezahlen.
Wenn eine zahlungspflichilge Partei nicht vorhanden, oder wenn die zahlungspflichtige Partel
unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten= und gebührenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren
Auslagen, welche durch eine Auslieferung oder durch eine Strafsvollstreckung entstehen, der ersuchten
Behörde zu erstatten.
K. 44.
Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige Behörde gerlchtet, so hat diese das
Gesuch an die zuständige Behörde abzugeben.
8. 45.
Die Bestlmmungen dieses Gesetzes finden auch auf bereits anhängige Sachen unter folgenden
Beschränkungen Anwendung:
1) die Vollstreckung eines Civil= oder Straferkenntnisses, welches in elnem Bundesstaate vor dem
Zeitpunkte, in welchem dieses Gesetz in Krast tritt, im Wege des Kontumazialverfahrens er-
gangen ist, findet in einem anderen Bundesstaate auf Grund dieses Gesetzes nicht statt;
2) die Bestimmungen der §#5. 13. bis 18. finden keine Anwendung, wenn der Konkurs vor dem
Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.
8. 46.
Die zwischen einzelnen Bundesstaaten über Leistung der Rechtshülfe abgeschlossenen Verträge
blelben insoweit in Kraft, als sie mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Widerspruche stehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Inslegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.