II.
Die Oesterreichisch-Augarische Monarchie.
1. Jannar. (Bosnien.) Mit diesem Tage tritt unter dem
Titel „Provisorischer Wirkungskreis des Chefs der Landesregierung
für Bosnien und die Herzegowina“ ein von der Regierung geneh-
migtes Statut für die Verwaltung Neu-Oesterreichs in Kraft.
(Vgl. 1878 Nov. 6 u. 18 und Dec. 26 u. 28.)
Der wesentliche Inhalt läßt sich in die Worte zusammenfassen: „Ter
Chef der Landesregierung untersteht als solcher dem gemein=
samen Ministerium und ist von diesem mit der Ausübung einer Art
von Dictatur beanftragt, hat aber, wenn er zugleich Obercommandirender der
Besehungstruppen ist, mit Bezug auf seinen militärischen Wirkungs-
kreis mit dem gemeinsamen Ministerium nichts zu thun.“ Bei
einer solchen Bestimmung ist es ganz selbstverständlich, daß der Herzog von
Würtemberg bei allen seinen Maßnahmen zunächst den Truppencommandanten
und erst dann den Landeschef befragen wird. Als leßterer übt er die höchste
Polizeigewalt im Lande aus, hat die Aussicht über Presse, Vereinswesen,
Fremdenverkehr, überwacht die Amisthätigkeit der Behörden und Gerichte und
bat Disciplinargewalt über beide; ihm steht die Beseyung aller Stellen mit
einem Maximalgehalte von 1200 Gulden zu, er lann Versetzungen anordnen,
Urlanb, Remunerationen, Vorschüsse bewilligen, er entscheidet, da er die höchste
Verwallungsbehörde ist, uls letzte Instanz, und nur in die Angelegenheiten,
welche die Beziehungen Bosniens und der awer zu den benachbarten
Ländern, die Königreiche und Länder der österreichisch- ungarischen Monarchie
ausgenommen, betreffen und deßwegen in die Amtssphäre des Ministeriums.
für die auswärtigen Angelegenheiten fallen, mischt sich der Landeschef nach
denjenigen Instructionen, welche ihm vom Ministerium des Innern zue
kommen. Im Eingelnen zerfällt die Landesregierung in die drei
Sectionen für die innere Verwaltung, die Justiz und die
Finanzen; das Gebiet der Thätigkeit dieser Sectionen ist in mehreren
Paragraphen genau angegeben. Aus einigen nachträglichen Zusatzbbestimmun=
gen zu diesem Organisationsstatut dürfte noch besonders hervorzuheben sein:
Als oberster Grundsatz ist festzuhalten, daß Bosnien und die Herzegowina
die Kosten ihrer Gesammtverwalkung und der wtime#hen Inwestirungen
aus den eigenen Einkünften zu bestreiten haben. Danach ist der Ve rwal-
lungsapparat dieser Länder einzurichten und nebenbei im lt zu behalten,