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sen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktlonäre Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellchast erforder-
lich ist.
Artikel 225 b.
Die Milglieder des Aufsichtsrathes sind persönlich und solidarlsch zum Schadenersatz verpflichtet,
wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten:
1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, oder, der Bestimmung des Artikfels 215. Absatz 3. ent-
gegen, eigene Aktien der Gesellschaft erworben oder amortisirt worden sind;
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nach Maaßgabe der Bestimmungen des Artikels 217.
nicht gezahlt werden durften;
3) dle Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung oder eine Herab-
setzung des Grundkapitals ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Nrt. 245. und 248.)
erfolgt ist.
Artikel 239.
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gefellschaft
geführt werden. Er muß den Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjah-
res eine Bilanz des verflossenen Geschäftéjahres vorlegen und solche innerhalb dieser Frist in der Form
und in den öffentlichen Blättern, welche für die Bekanntmachungen der Gesellschaft in dem Gesellschafts-
vertrage bestimmt sind, veröffentlichen.
Zur Entlastung des Vorstandes bel Legung der Rechnung können Personen nicht bestellt wer-
den, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die Geschäftsführung
zusteht.
Artikel 239 a.
Für die Ausstellung der Bilanz sind folgende Vorschristen maaßgebend:
1) kurshabende Paplere dürfen höchstens zu dem Kurswerthe, welchen dieselben zur Zeit der Bllanz-
aufstellung haben, angesetzt werden;
2) die Kosten der Organisatlon und Verwaltung dürfen nicht unter die Aktiva aufgeführt werden,
müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen;
3) der Betrag des Grundkapitals und des etwa im Gesellschaftsvertrage vorgeschriebenen Reserve-
oder Erneuerungsfonds ist unter die Passiva auszunehmen;
4) der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sich ergebende Gewinn
oder Verlust muß am Schlusse der Bllanz besonders angegeben werden.
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