Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministe 
Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, 
sind diese Bevollmächtigten in Versailles zusammengetreten und haben sich, nach gegen 
seitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, über die anliegende Verfassun 
des Deutschen Bundes verständigt. 
Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung vorbehaltlich der weite 
unten zu erwähnenden Maßgaben, mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten sol 
und ertheilen sich deshalb gegenseitig die Zusage, daß sie unverzüglich den gesetzgebende 
Faktoren des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise Badens und Hessens zur verfa 
sungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Lauf 
des Monats Dezember ratifizirt werden soll. Der Austausch der Ratifikations-Erkia 
rungen soll in Berlin erfolgen. 
In Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, theil 
die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen betheiligten Staaten bereits er 
folgte Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines Etats für die Militär-Ver 
waltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 entgegenstellen, ist man übereinge 
kommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer erst mit dem 1. Janna 
1872 beginnen soll. Bis zu diesem Tage wird daher der Ertrag der im Artikel 31 
bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben nicht zur Bundeskasse fließen, sondern den Staats 
kassen Badens und Hessens, letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils 
verbleiben und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bundes-Ausgaben durch Ma 
trikular-Beiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahr 
zu berufenden Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird. 
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49—52 der Bundesverfassung sollen fi# 
Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, damit die für die Ueber 
leitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die Bundesverwaltundt 
erforderliche Zeit gewonnen werde. 
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen abgegeben, 
Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt: 
Man war darüber einverstanden, 
1) zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem Beamten zustehenden 
Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels diejenigen Rechte nicht
	        
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