Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gehören,  welche  seinen  Hinterbliebenen  in  Beziehung  auf  Pensionen  oder  Unterstützungen
  etwa  zustehen;

2)  zu  den  Artikeln  35  und  38  der  Verfassung,  daß  die  nach  Maßgabe  der

Zollvereins-Verträge  auch  ferner  zu  erhebenden  Uebergangs-Abgaben  von  Branntwein
  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,  wie  die  auf  die  Bereitung  dieser  Getränke
gelegten  Abgaben;

3)  zu  Artikel  38  der  Verfassung,  daß,  so  lange  die  jetzige  Besteuerung  des

Bieres  in  Hessen  fortbesteht,  nur  der  dem  Betrage  der  norddeutschen  Braumalzsteuer
  entsprechende  Theil  der  hessischen  Biersteuer  in  die  Bundeskasse  fließen  wird;

4)  zum  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung,  daß  die  Verträge,  durch  welche  das

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Verhältniß  des  Post=  und  Telegraphenwesens  in  Hessen  zum  Norddeutschen  Bunde
jetzt  geregelt  ist,  durch  die  Bundes-Verfassung  nicht  aufgehoben  sind.  Insbesondere
  behält  es  hinsichtlich  der  Zahlung  des  Kanons  und  der  Chausseegeld-Entschädigung,
  sowie  der  Entschädigung  für  Wege=  und  Brückengelder  und  sonstige
Kommunikations  Abgaben,  ferner  hinsichtlich  der  Vergütung  für  Benutzung  der
Staats=  und  Privatbahnen,  und  hinsichtlich  der  Behandlung  des  Portofreiheitswesens
  in  Südhessen,  bis  zum  Ende  des  Jahres  1875  sein  Bewenden  bei  dem
jetzt  bestehenden  Zustande.  Für  die  Zeit  vom  1.  Jannar  1876  ab  fällt  die
Zahlung  des  Kanons  und  der  Chausseegeld-Entschädigung  weg.  Wie  es  in  Bezug
  auf  die  Vergütung  für  die  postalische  Benutzung  der  Eisenbahnen,  sowie  in
Bezug  auf  die  südhessischen  Portofreiheiten  für  die  Zeit  nach  dem  1.  Jannar  1876
zu  halten  sei,  bleibt  späterer  Verständigung  vorbehalten.  Die  Entschädigung  für
Wege=  und  Brückengelder  und  sonstige  Kommunikations-Abgaben  wird  auch  nach
dem  1.  Januar  1876  an  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  gezahlt,  wogegen
diese  die  Entschädigung  der  Berechtigten  auch  für  die  Zukunft  wie  bisher  übernimmt;


zu  Artikel  52  der  Verfassung  wurde  von  den  Badischen  Bevollmächtigten

bemerkt,  daß  die  finanziellen  Ergebnisse  der  Post“  und  Telegraphen-Verwaltung

des  Bundes,  wie  sie  sich  bisher  gestaltet  hätten  und  in  dem  Bundes-Haushalts-Etat
  für  1871  veranschlagt  seien,  ungeachtet  der  im  Artikel  52  getroffenen  Bestimmung,
  keine  Gewähr  dafür  leisteten,  daß  der  auf  Baden  fallende  Antheil  an
den  Einnahmen  dieser  Verwaltungen  auch  nur  annähernd  diejenige  Einnahme