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3. Stempelmarken und Blankets zu dem Werthe von 1, 1½ und 3 Groschen
werden auch in Württemberg bei allen Poststellen verkauft. Die Debitsstellen für
Marken und Blankets, welche auf höhere Stempelbeträge lauten, werden dem Bedürf-
nisse entsprechend bestimmt werden. Das Erforderliche wird durch Aushang an der
Amtsstelle und durch die Lokalblätter bekannt gemacht werden.
4. Ansprüche auf Erstattung des Werths für verdorbene Stempelmarken und
Blankets sind nach Maßgabe der Bestimmungen in der Bekanntmachung (b.) des
Bundeskanzlers vom 13. Dezember 1869 bei der K. Postdirektion anzumelden.
Stuttgart, den 30. Dezember 1870.
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für Verkehrs-Anstalten:
Geheimer Rath Dillenius.
Renner.
b) Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zur
Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken
und Blankets vom 13. Dezember 1869.
Zur Ausführung der Bestimmung in §. 22. des Gesetzes vom 10. Juni d. J., die
Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde betreffend, (Bundesgesetzbl. S. 193) wird
hierdurch bekannt gemacht, daß vom 30. d. M. ab die zur Entrichtung der Wechsel-
Stempelsteuer (nach §. 13 des Gesetzes vom 10. Juni d. J.) erforderlichen Bundes-
stempelmarken und gestempelten Blankets zu dem Preise des Stempelbetrages, auf wel-
chen dieselben lauten, bei den Postanstalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit
Ausschluß der Hohenzollern'schen Lande, werden verkauft werden.
Die Bundes-Stempelmarken sind mit der Umschrist „Norddeutscher Wechselstempel“
und der Angabe des Steuerbetrages in Groschen, für welchen sie gelten, bezeichnet und
für Werthbeträge von 1, 1½, 3, 4½, 6, 7½, 9, 12, 15, 30, 45, 60, 90, 150 und
300 Groschen zum Verkauf gestellt. Die mit dem Bundesstempel versehenen Wechsel-
blankets lauten auf Steuerbeträge von 1, 1½, 3, 4½, 6, 7½ , 9, 12, 15 und
30 Groschen.
Stempelmarken und Blankets zum Werthe von 1, 1½ und 3 Groschen werden bei
allen Postanstalten, auch den Postexpeditionen zweiter Klasse verkauft. Die Deiitsstellen
für Marken und Blankets, welche auf höhere Stempelbeträge lauten, werden nach den