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4) für Handel und Verkehr,
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Justizwesen,
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur
eine Stimme.
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen
ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Aus-
schusses für das Seewesen werden von dem Bundesfeldherrn ernannt; die Mit-
glieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrathe gewählt. Die Zusam-
mensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes, resp. mit
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den #Bevollmächtigten der Königreiche
Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns ein Ausschuß
für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Ver-
fügung gestellt.
S. 7.
In Artikel 11 wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatzbestimmung eingeschaltet:
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zustimmung
des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes-
gebiet oder dessen Küsten erfolgt.
S. 8.
Art. 18 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen,
sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetz-
gebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu,
welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden
hatten.
S. 9.
Artikel 19 lautet fortan wie folgt: