Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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die Bestimmungen unter III. 8. 5 dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872 in 
Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen 
Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse 
Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch 
Matrikularbeiträge aufgebracht werden. 
V. 
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner 
Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel 
Bayern angeht, die unter Ziffer III. dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen kön- 
nen nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. 
VI. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Jannar 1871 in Wirksamkeit. 
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unver- 
weilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfas- 
sungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe 
des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifikationserklärungen sollen in 
Berlin ausgetauscht werden. « 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag 
in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem 
Siegel versehen. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
(gez.) v. Bismarck. (gez.) Bray-Steinburg. 
d. S.) (1. S.) 
(gez.) v. Roon. (gez.) Frh. v. Prankh. 
(L. S.) (L. S.) 
(gez.) v. Lutz. 
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