Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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4. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgar t Dienstag den 7. Februar 1871. 
  
Inhalt. 
Köntgliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die technische Beauffichttgung des Elchungs- 
(Pfecht.) Wesens. 
Verfügungen der Departemente. Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über dle 
privatrechiliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften. Mit Beilagen. — Instruktlon, 
betreffend dle Inventarisirung und Stempelung der nuch der blsberlgen Gesetzgebung rechtmäßig ange- 
fertigten Vorrichtungen und Exemplare von Schriftwerken. Mit Beilagen. — Verfügung, betreffend 
die statistischen Erhebungen über die Bewegung der Berölkerung. Mit Bellagen. — Verfügung, be- 
treffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die letzten 5 Monate des 
Etatsjahres 1870 —71. 
  
I. Unmittelbare Köntgliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die technische Beaufsichtigung des Eichungs-(Pfecht= Wesens. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Vollziehung der für den Norddeutschen Bund erlassenen, in Folge der Ver- 
träge über die Gründung eines deutschen Reiches für Württemberg in Geltung gekom- 
menen Maß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 (Reg.-Blatt 1871, Nro. 1, 
Beilagen Seite 32) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gehei- 
men-Rathes, wie folgt: 1 
S. 1. 
Hinsichtlich des Eichungs-(Pfecht-) Wesens der neuen Maße, Gewichte und Meß- 
werkzeuge bildet die Centralstelle für Gewerbe und Handel in ihrem Verwaltungs-
	        
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