Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Instruktion, 
betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen 
Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen und 
Exemplare von Schriftwerken. 
S. 1. 
Nach §. 58, Absatz 3 und 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Ur- 
heberrecht an Schriftwerken 2c. (Reg. Blatt von 1871, Nro. 1, Beilagen S. 50) dürfen die 
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrich- 
tungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse 2c. auch fernerhin zur Anfertigung 
von Exemplaren benutzt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem Gesetze vom 
11. Juni 1870 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen aber amtlich mit einem Stem- 
pel versehen werden. 
Wer sich daher im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch ferner 
zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 31. März 
1871 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen. 
F. 2. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen 
nach dem anliegenden Formular A. auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst mit 
ihrem Dienststempel. 
Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt 
war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu ver- 
weigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Januar 1871 her- 
gestellt worden sind. 
8. 3 
Das Verzeichniß (§. 2) wird bis zum 30. April 1871 von der Polizeibehörde an 
die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im Geschäftswege eingereicht 
und von der Letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vor- 
richtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden seien, bedarf es nicht.
	        
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