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c) die Katasteransätze für die Gewerbesteuer betragen. . . . . 405, 262 fl. 44 kr.
Zur Umlage der Summe von 250,000 fl. kommen n daher auf 100 fl.
Katasteransasss 61 fl. 41 kr. 1#khlr.
Nachdem hienach die 9phersgener unrr die ersten 8 Monate von 1851—52 unter die
Oberamtsbezirke auf die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden
die K. Oberämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen
Orte . unter Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß
die Unteraustbeilung auf die Steuerpflichtigen nach den orrschiedenen Katasterzweigen, je
abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen werde.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbesteuerrollen,
die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der Oberamts-Uebersichten,
übereinstimmend mit den Kanzlel-Eremplaren, so wie die Benützungsart des
Steuerkatasters zu der Umlage der Körperschafts-Anlagen, endlich hinsichtlich der rechtzeitigen
Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern
werden die K. Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher ertheilten Weisungen, insbesondere
in der Verfügung des Steuerkollegiums vom 30. Juni 1848 (Reg.Blatt
S. 301) verwiesen.
Stuttgart den 11. November 1851.
Hefele.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 18. November 1851.
Knapp.