Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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auf ihre Richtigkeit im Sinne dieser Eichordnung (Nacheichung), oder auf die äußersten Grenzen der im 
oͤffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit (Revision), wobei die 
nach Art. 10 der Maaß- und Gewichts-Ordnung getroffenen Bestimmungen maaßgebend sind, zu pruͤfen. 
Zeigt der Gegenstand bei der Revision eine geringere als die im Verkehr noch zulaͤssige groͤßte Ab- 
weichung, und ist sein fruͤherer Stempel noch genugsam kenntlich, so kann ohne weiteres die Zuruͤckgabe 
erfolgen; ist aber der frühere Stempel unkenntlich oder der Gegenstand wegen seiner Unrichtigkeit nicht 
mehr im Verkehr zulässig, so ist entweder vor neuer Stempelung die Berichtigung im Sinne dieser Eich- 
ordnung §. 80 vorzunehmen, oder durch Vernichtung des früheren Beglaubigungs-Zeichens der Gegenstand 
als für den Verkehr untauglich zu kennzeichnen. 
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Eichgebühren. « 
Die Eichungsstellen erheben für die ausgeführten Eichungsarbeiten die in der Taxe festgesetzten Ge- 
bühren. Sie sind aber berechtigt, die Auslagen für etwa verwendetes Material noch außerdem in An- 
rechnung zu bringen. Andere als die in der Taxe für besondere Umstände vorgeschriebenen Ermähigungen 
von Gebühren sind unbedingt untersagt. 
# 3. 
Eichscheine, Befundbescheinigungen. 
Die Eichungsstellen haben über die von ihnen ausgeführten Prüfungen Eichscheine oder Befundbe- 
scheinigungen auszustellen, auf denen zugleich über die Gebühren und Auslagen Quittung ertheilt wird. 
8. 84. 
Außerordentliche Eichungsarbeiten. 
Nach Artlkel 18 der Maaß= und Gewichts-Ordnung hat die Bundes-Normal-Eichungs-Kommission 
über die Zulassung anderweiter Geräthschasten zur Eichung und Stempelung zu entscheiden. 
Es haben deshalb die Eichungsbehörden derjenigen Aussichtsbezirke, in welchen fernerhin die Anord= 
nung besonderer, in dieser Eichordnung nicht aufgenommener Eichungen und Stempelungen im Interesse 
des öffentlichen Verkehrs erforderlich sein wird, bei der Bundes-Normal-Eichungs-Kommission die bezüg- 
lichen Anträge zu stellen. Nach erfolgter Entscheidung sind alsdann die näheren Vorschristen von den 
betreffenden Aufsichtsbehörden zu erlassen. 
8. 85. 
Jährliche Geschäftsübersichten. 
Jede Eichungsstelle hat nach Maaßgabe eines von der Bundes-Normal-Eichungs-Kommission aus- 
zugebenden Schemas jährlich eine Zusammenstellung der von ihr ausgeführten Eichungsarbeiten anzu- 
sertigen und ihrer Aussichtsbehörde einzusenden.
	        
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