Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8,0 — 3,0 — 1,5 Millimeter bei Werkmaaßstäben aus Holz von 
5 — 2 — 1 Meter Länge; 
7,0 — 4,5 — 3,5 — 2,5 — 1,5 Millimeter bei Bandmaaßen aus Metallblech von 
20 — 10 — 5 — 2 — 1 Meter Länge; 
1,5 — 1,0 Millimeter bei Maaßstäben aus Metall von 
2 — 1 Meter Länge, und 
0,5 Millimeter bei Maaßstäben derselben Art von 0,5, 0,2 oder 0,1 Meter Länge, so wie bei 
dergleichen Maaßstäben aus hartem Holze, Elfenbein und ähnlichem Stoff. 
B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalte bei Hohlmaaßen für Flüssigkelten und 
trockene Körper, sofern sie 1. aus Metall, 2. aus Holz hergestellt sind (ausgedrückt in Theilen des 
Sollinhaltes): 
1 
. 2. 
½80 125 für Maaße von 1 Hektoliter bis ¼ Hektoliter; 
/200 00 für Maaße von 20 Liter bis 1 Liter; 
½00 ½0 für Maaße von 0,5 Liter bis 0,2 Liter; 
½0 ½6 für Maaße von ½ Liter bis 0,02 Liter; 
ferner: 
½/180 der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern; 
½/850 des angegebenen Inhaltes bei Maaßen für Kalk, Kohlen und dergl., welche 
größer sind, als die vorstehend unter 1. und 2. aufgeführten. 
C. Größte zulässige Abweichung bei Gewichten: 
1) Bei gewöhnlichen Handelsgewichten: 
10 Gramm bei dem 50 K. Stück; 
8 „ „ „ 50 K Stück und 20 K. Stück; 
5 „ „ „ t0 K. Stück; 
25 Decigramm bei dem 5 K. Stück; 
12 „ „ 2 K. Stück; 
8 „ „ „ 1 K. Stück; 
5 „ „ „500 G. oder 1 K Stück; 
25 Centigramm bei dem ½8 K. Stück; 
20 „ „ „ 200 G. Stückz 
12 » „ „ 100 G. Stück; 
10 „ „ „ 50 G. Stück; 
6 » „ „ 20 G. Stück; 
4 „ „ „ 10 6. Siück; 
1 Decigramm bei einem 5 Gramm-, zwei 2 Gramm- und einem 1 Grammstücke zusammen, welche 
einzeln die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche Abweichung nicht wesentlich überschreiten 
dürfen. 
2) Bei Gewichten zum Abwägen von Gold, Silber, Juwelen und Perlen (Präcisions gewich-
	        
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