Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagen und beim Eichen von Gas- 
messern ist unter bezüglich VI. und VIII. in der Taxe besonders angegeben. In denjenigen Fällen, in 
welchen eine Berichtigung durch die Eichungsstelle überhaupt für nicht ausführbar oder nicht statthaft er- 
achtet worden ist, oder in welchen der Natur der Sache nach eine Berichtigung überhaupt nicht in Frage 
kommt, ist die Kolumne B. unausgefüllt gelassen, und nöthigenfalls eine erläuternde Bemerkung einge- 
schaltet. 
5. Die Sätze unter C. sind in den Fällen anzuwenden, wo nur eine Prüfung ohne Stempelung 
stattfand, also bei im Verkehr bereits befindlichen Gegenständen, welche auf die im Verkehr noch zulässige 
Abweichung untersucht wurden und ohne neue Stiempelung zurückzugeben waren, oder bei neuen Gegen- 
ständen, die um mehr als den zulässigen Fehler unrichtig befunden und unberichtigt zurückgegeben wurden. 
6. Für Eichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen sie auf dienstliche Anordnung oder auf 
Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, sind neben den tarifmäßigen Gebühren durch den 
Eichungsbeamten zu berechnen 
a) an Diäten je nach der, auf das Geschäft einschließlich der Hin= und Rückreise verwendeten Zeit 
für einen halben Tag (5 Stunden und weniger) 1 Thlr. 5 Sgr. 
bei längerer Zeitdauer für jeden Tag 2 Thlr. 10 Sgr. 
b) die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin= und Rückbeförderung erwachsenen Kosten, 
J) die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäft erforderlichen Utensilien, so wie für die 
nötbige Arbeitsbülfe. 
Die Gebührensätze der Kolumne B werden dann eintretenden Falles für solche Berichtigungsarbeiten 
erhoben, welche sonst im Lokale der Eichungsstelle ausführbar gewesen wären. 
Ueber den Ansatz der Diäten und der Auslagen entscheidet in Streitfllen die Aussichtsbehörde der 
Eichungsstelle. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. B. C. 
sür die für die. für Prüfung 
.. n 
Gegenstand. Eichung. Berichtigung. Sns 
Sgr. Sgr. Sgr. 
I. Längenmaaße. a. b. — Z. 4. 
(Nr. 1—6 in §. 3 der Eichordnung.) 
1. Metallene Präcisionsmaaßstäbe mit feiner Theilung 6 3 — 3 3 
2. gewöhnliche Maabstäbe aus Melall 1. 5 
von 2 . und 1w. . 4 1½ — 2 1½ 
„ 0,5 % bis 0,1 . 3 1½ — 1½ 1½ 
3. Werkmaaßstäbe aus Holzt . 3 1 — 1½ 1 
4. Maaßstäbe für Langwaaren in GEermimetr betheil 1 1 — ½ 1 
5. musammenlegbare Maaße 2 1 — 1 1 
6. Bandmaaße aus Metall: 
von 20- 100 5. 5 1 — 2½ 1 
„ Z2zm 1.. ......... 3 1 — 17½
	        
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