Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel 35. 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über 
die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten 
Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dar- 
gestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen 
Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die 
Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze 
erforderlich sind. 
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers der 
Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf 
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegen- 
stände herbeizuführen. 
Artikel 36. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt 
jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebiets 
üüberlassen. 
Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch 
Bundesbeamte, welche es den Zoll= oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der 
einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und 
Steuerwesen, beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme 
vorgelegt. 
Artikel 37. 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgeb- 
ung (Art. 35) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme 
des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden 
Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Art. 35 bezeichneten Abgaben, letzterer 
soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse.
	        
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