Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen Abgaben 
aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer- 
Vergütungen und Ermäßigungen; 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Gren- 
zen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebungen der Zölle 
erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und 
Controlirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten auf- 
gewendet werden, 
P) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den 
jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen 
für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist, 
4) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den 
Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei. 
Baden hat an dem in die Bundekasse fließenden Ertrage der Steuern von Brannt- 
wein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend er- 
wähnten Aversums keinen Theil. 
Artikel 39. 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Viertel- 
jahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse 
aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise wäh- 
cend des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 
zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der 
Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, 
in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an 
den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten iden von 
der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt 
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