Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Es ist die Aufgabe der Eichungs-Aemter, die Maaße, Gewichte, Waagen, Gefässe 
und sonstigen Meßwerkzeuge, welche nach den Vorschriften der Bundes= oder Landes- 
gesetzgebung behufs der Verwendung im Verkehre eine Stempelung bedürfen, nach Fest- 
stellung ihrer vorschriftsmäßigen Beschaffenheit mit dem Beglaubigungsstempel zu ver- 
sehen. Sie sind, ein jedes hinsichtlich solcher Gegenstände, zu deren Eichung und Stem- 
pelung es autorisirt ist, ohne Beschränkung auf bestimmte Bezirke verpflichtet, ihr Ge- 
schäft für Jeden auszuüben, der sich an sie wendet (vergl. S. 8). 
§. 2. 
Ueber die Errichtung neuer, sowie über die Aufhebung bestehender Eichungsämter, 
falls solche als entbehrlich erscheinen, oder von den Gemeinden nicht in geordnetem 
Stande erhalten werden, ebenso über die von den einzelnen Eichungsämtern zu besor- 
genden Zweige des Eichungswesens entscheidet nach Vernehmung der Centralstelle für 
Gewerbe und Handel das Ministerium des Innern. 
8. 3. 
Gemeinden, welche ein Eichungsamt errichten wollen, haben ihre dießfallsigen An- 
träge durch das vorgesetzte Oberamt bei der Centralstelle für Gewerbe und Handel ein- 
zureichen, und hiebei den Besitz oder die Beschaffung der für ein Eichungsamt nöthigen 
Lokalitäten und Einrichtungen, sowie eine zum Eichmeister gqualificirte Persönlichkeit 
nachzuweisen. 
Der Fortbestand der bisherigen Gemeinde-Eichungs= (Pfecht-) Aemter ist davon ab- 
hängig, daß dieselben ohne Verzug nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Vorschriften und 
Instruktionen eingerichtet und ausgestattet werden. 
S. 4. 
Im Falle beabsichtigt wird, ein Eichungsamt ganz eingehen zu lassen, hat der 
Gemeinderath hiervon unter Darlegung der Gründe dem ihm vorgesetzten Oberamt An- 
zeige und dieses der Centralstelle für Gewerbe und Handel Vorlage zu machen. 
Ein ähnliches Verfahren findet statt, wenn einzelne Zweige des Eichungsgeschäfts 
aufgegeben werden wollen.
	        
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