Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 5. 
Die Errichtung oder Aufhebung von Eichungsämtern und die Befugnisse, welche 
denselben eingeräumt oder entzogen werden, werden öffentlich bekannt gemacht. Bezüg- 
lich der bisherigen Eichungs-(Pfecht-) Aemter wird, sobald über deren Fortbestand oder 
Aufhekung entschieden sein wird, gleichfalls Bekanntmachung erfolgen. 
8. 6. 
Die in 88. 4 und 5 bezeichneten Fälle einer Aufhebung von Eichungsämtern oder 
Beschrinkung ihrer Befugnisse werden veröffentlicht. 
II Personal und Geschäftsführung 
der Gemeinde-Eichungsämter. 
§. 7. 
Das Personal eines Eichungsamts besteht mindestens aus zwei Mitgliedern: dem 
Vorsteher und einem Eichmeister, welchen nach Bedürfniß ein zweiter oder mehrere 
Eichmeister, oder auch Eichmeistergehülfen, ein besonderer Rechnungsführer u. s. w 
beizugeben ist. 
Das Personal des Eichungsamtes wird von dem Gemeinderathe bestellt und von 
dessen Vorstand verpflichtet. 
Von jedem Wechsel in den Personen ist ungesäumt dem Oberamt Anzeige zu 
machen, welches dieselbe der Centralstelle für Gewerbe und Handel als der für das 
Eichungswesen bestellten Aufsichtsbehörde (§. 20) vorzulegen hat. 
8. 8. 
Dem Vorsteher, dessen Amt in der Regel einem Mitgliede des Gemeinderaths zu 
übertragen ist, liegt die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung der Geschäfte, sowie die 
Führung der Correspondenz ob. Bei Streitigkeiten zwischen dem übrigen Personal des 
Eichungsamts und dem Publikum steht ihm die Entscheidung zu. Zu Vornahme von 
Eichungsgeschäften außerhalb der Amtsstelle ist seine jedesmalige besondere Genehmigung 
erforderlich. Letztere darf nicht ertheilt werden, falls dabei die Landesgrenzen überschritten 
werden sollen. 
Der Vorsteher hat die Controlenormale des Eichungsamts unter seinem Verschluß 
und ist für deren sichere Aufbewahrung verantwortlich.
	        
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