Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Im Fall kein besonderers Rechnungsführer bestellt wird, hat der Vorsteher zugleich 
die Geschäfte desselben wahrzunehmen. 
8. 9. 
Das Amt des Eichmeisters begreift das eigentliche Geschäft der Eichung und 
Stempelung, sowie überhaupt die Ausführung aller beim Eichungsamte vorkommenden 
technischen Arbeiten. Er ist auf die getreue Wahrnehmung der Obliegenheiten seines 
Amtes eidlich zu verpflichten und trägt die unbeschränkte Verantwortlichkeit dafür, daß 
alle beim Eichungsamt vorkommenden Eichungsgeschäfte genau nach den ergangenen In- 
struktionen ausgeführt werden. 
Dem Eichmeister kann zur Aushülfe und Unterstützung in seinen Verrichtungen ein 
Gehülfe beigegeben werden. Derselbe arbeitet unter Verantwortlichkeit des Eichmeisters. 
8. 10. 
Sind mehrere Eichmeister bei einem Eichungsamte bestellt, so trägt jeder derselben 
die Verantwortlichkeit innerhalb des ihm überwiesenen Geschäftskreises. 
Die Geschäftsvertheilung unter mehreren Eichmeistern kann nur so stattfinden, daß 
Jedem entweder die ausschließliche Wahrnehmung eines besonderen Zweigs des Eichungs- 
geschäfts, oder die Besorgung einer besondern, örtlich von den übrigen getrennten Abfer- 
tigungsstelle überwiesen wird. 
Die Betheiligung mehrerer Eichmeister in derselben Abfertigungsstelle beim Eichen 
derselben Gattung von Gegenständen ist unstatthaft. 
8. 11. 
Der Eichmeister hat die Stempel und die Gebrauchsnormale in seinem Gewahr- 
sam und ist verpflichtet, dieselben außer der Gebrauchszeit stets unter sorgfältigem Ver- 
schluß zu halten. 
Er ist nicht befugt, die Erneuerung unbrauchbar gewordener Stempel selbst zu be- 
wirken; er hat vielmehr eintretenden Falls dem Vorsteher unter Vorlegung der Stempel 
Anzeige zu machen. Die letzteren sind alsdann der Centralstelle für Gewerbe und Han- 
del einzusenden, welche die neuen Stempel unter Kassirung der alten verabfolgt. 
Der Eichmeister ist dafür verantwortlich, daß die Gebrauchsnormale nicht über das 
zulässige Maaß von den Controlenormalen abweichen. 
Zu diesem Zwecke hat er die Gebrauchsnormale alle Jahre mindestens Einmal 
mit den Controlenormalen zu vergleichen und über den Befund dem Vorsteher schrift-
	        
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