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liche Anzeige zu machen, erforderlichen Falls aber die Berichtigung nach Anleitung der
bestehenden Vorschriften unverzüglich einzuleiten.
8. 12.
Der Eichmeister hat ferner die Waagen und sonstigen technischen Hülfsapparate
unter seiner Aufsicht und dafür Sorge zu tragen, daß dieselben sich stets in dem zum
Gebrauche erforderlichen guten Stande befinden.
In Betreff der Waagen finden die über die Revision der Gebrauchsnormale vor-
stehend gegebenen Vorschriften analoge Anwendung.
8. 13.
Der Eichmeister ist nach näherer Anweisung des Vorstehers, beziehungsweise des
Gemeindevorstehers, verpflichtet, gegen eine angemessene Vergütung bei polizeilichen Revi-
sionen der im Verkehr befindlichen Maaße und Gewichte u. s. w. dem revidirenden Polizei-
beamten Hülfe als Sachverständiger zu leisten.
S. 14.
Die Anstellung der Eichmeister muß in solcher Weise erfolgen (mit Vorbehalt der
Kündigung oder auf Widerruf), daß die Gemeindcräthe in der Lage sind, Eichmeister,
welche sich als untüchtig oder nachläßig in ihrer Geschäftsführung erweisen, binnen kurzer
Frist ihres Amtes entheben zu können.
§. 15.
Der Rechnungsführer hat nach näherer, von dem Gemeinderathe ihm zu erthei-
lenden Anweisung unter geeigneter Mitwirkung des Vorstehers, das Kassen- und Rech-
nungswesen zu besorgen (vgl. S§. 8).
S. 16.
Die nähere Bestimmung darüber, in welcher Weise die Annahme und demnächstige
Rückgabe der der eichamtlichen Behandlung unterworfenen Gegenstände, die Ausfertigung
der zugehörigen Eichscheine, Befunde= oder Rückgabe-Scheine, sowie die Gebühren-Erhe-
bung stattzufinden hat, durch wen die Aufstellung der vorgeschriebenen Eichregister und
Geschäftsübersichten zu bewirken ist, bleibt ebenfalls der Gemeindebehörde überlassen.
Beides darf jedoch keinenfalls dem Eichmeister allein überlassen werden.
8. 17.
Die Gemeindebehörde hat für ein den Bedürfnissen des Eichamts entsprechendes
Lokal zu sorgen. Dasselbe kann, falls es im Uebrigen den zu stellenden Anforderungen