Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

145 
Vertrages befugt. Jedoch kann er von dieser Befugniß nicht unmittelbar bei Eingehung 
des Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen. 
Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheil des Schuldners 
beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig. 
Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf jeden 
Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann empfängt, und auf 
Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften leiden die in diesem Para- 
graphen enthaltenen Vorschriften keine Anwendung. 
8. 3. 
Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer andern kreditirten Forderung ver- 
zögert, so bleibt auch für die Zögerungszinsen der bedungene Zinssatz maaßgebend, so- 
fern derselbe höher ist, als die gesetzlich bestimmten Zögerungszinsen. 
8. 4. 
Die privatrechtlichen Bestimmungen in Betreff der Zinsen von Zinsen und die 
Vorschriften für die gewerblichen Pfandleih-Anstalten werden durch dieses Gesetz nicht 
geändert. 
S. 5. 
Den Landsgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die im §. 2 dieses Ge- 
setzes eingeräumte Kündigungsbefugniß des Schuldners gänzlich wegfalle, oder daß ein 
höherer Zinssatz, als sechs Prozent, oder eine längere Kündigungsfrist, als sechs Mo- 
nate, für die bezeichnete Befugniß maaßgebend sei. 
So weit einzelne Landesgesetze Bestimmungen enthalten, welche die erwähnte Kün- 
digungsbefugniß des Schuldners ausschließen, oder in der bezeichneten Weise beschränken, 
bleiben dieselben in Gültigkeit, bis sie auf dem verfassungsmäßigen Wege des betreffen- 
den Landes, oder durch ein Bundesgesetz abgeändert werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun- 
des-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.