Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel 51. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den 
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober- 
Inspektoren), ferner die Anslellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dien- 
stes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- 
und Telegraphen-Beamten (z. B. Inspektoren, Kontrolcure) geht für das ganze Gebiet 
des Deutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid 
leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, 
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und 
Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen 
Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den 
eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden 
Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, 
entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 52. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Bundes- 
zwecke (Artikel 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes- 
Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer 
entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Ver- 
fahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf 
Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß 
berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte 
Gebiet des Bundes sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Pro- 
zenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen 
Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung folgenden acht 
Jahre die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergebenden 
Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
	        
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