Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Art. 7. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Juli 1871 in Kraft. 
Die an diesem Tage bei der Civilkammer des Obertribunals anhängigen Handels- 
streitsachen (Art. 1 und 2) gehen ohne Rücksicht auf den Stand, in welchem sie sich be- 
finden, auf das Landesoberhandelsgericht über. 
Das in Art. 5 bezeichnete Rechtsmittel findet gegen alle nach dem 30. Juni 1871 
verkündigten Berufungsurtheile des Landesoberhandelsgerichts statt. 
Die Mitwirkung von Schöffen bei den Entscheidungen der Civilkammer des Ober- 
tribunals hört mit dem 1. Juli 1871 auf. 
Im Uebrigen kommen die gesetzlichen Bestimmungen über Besetzung des Ober- 
tribunals bei der Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urtheile des Obertribunals auch 
bei den dem Obertribunal obliegenden Entscheidungen über Rechtsmitttel gegen Urtheile 
des Landesoberhandelsgerichts zur Anwendung (Gesetz über die Gerichtsverfassung Art. 22, 
Abs. 2, Civ. Pr. O. Art. 678, Abs. 2, 735, Abs. 1). 
Die dermalen bei der Civilkammer des Obertribunals bostellten Schöffen und Er- 
satzmänner treten unter ihren bisherigen Verhältnissen mit dem 1. Juli 1871 zu dem 
Landesoberhandelsgericht über. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. Juli 1871. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
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