Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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d) zu Errichtung einer weiteren Staatsirrenanstalt in 
Schussenried vorerst 70o00,000 fl. 
Unser Finanzministerium ist mit der Voliziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 5. Juli 1871. 
Karl. 
Der Finanzminister: 
Renner. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
I. Verfügungen der Departements. 
Verfügung sämmtlicher Ministerien, 
betreffend die Umrechnung der Sportelpreise für Naturalien in Folge der Einführung des metrischen 
Maßes und Gewichtes. 
In Gemäßheit des Art 21 Abs. 2. der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. Au- 
gust 1868 (Reg. Blatt von 1871 Nr. 1 Beilagen S. 36) ist die Umrechnung der durch 
Art. 37 des allgemeinen Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 483) für 
die Berechnung der Dienstanstellungs-Sporteln festgestellten Naturalienpreise unter ver- 
hältnißmäßiger Zugrundlegung der in diesem Gesetz enthaltenen Preise vorgenommen 
worden. 
Demgemäß sind vom 1. Januar 1872 an, mit welchem Zeitpunkte die neue Maß- 
und Gewichtsordnung in Kraft tritt, 
berechnen: 
1 Centner Kernrnen 3 fl. 42 kr. 
1 „ Waizen 3, 5, 
1 „ Erbsen 29,, 48 " 
die Naturalien in folgenden Preisen zu Geld zu
	        
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