Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 21. Juli 1871. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Ausgabe von weiterem Staatspapiergeld. — Gesetz, be- 
treffend die Erhöhung der Notariats-, Erbschafts= und Vermächtnißsporteln. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend die Ausgabe von weiterem Staatspapiergeld. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Das Finanzministerinm ist ermächtigt, in Verbindung mit dem ständischen Aus- 
schusse, beziehungsweise der ständischen Schuldenverwaltungs-Commission weiteres Papier- 
geld im Betrag von 3 Millionen Gulden in Abschnitten von 10 Gulden anfertigen und 
in Umlauf setzen zu lassen. 
Art. 2. 
Auf das nach Artikel 1 dieses Gesetzes weiter auszugebende Papiergeld finden die
	        
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