Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Art. 2— 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1849, betreffend die Ausgabe von Staatspapier- 
geld (Reg. Blatt S. 265), und der Art. 1 des Nachtrags zu dem eben genannten Gesetze 
vom 10. Mai 1850 (Reg. Blatt S. 235) gleichfalls Anwendung, auch ist für dasselbe 
der Einlösungsfonds mitbestimmt, über welchen in Art. 2 des letzteren Gesetzes und in 
den Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 17. September 1855, betreffend den Fonds für 
Einlösung des Staatspapiergelds (Reg. Blatt S. 198), Anordnung getroffen ist. 
Unser Finanzminister ist unter Mitwirkung der ständischen Schuldenverwaltungs- 
behörde mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 16. Juli 1871. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
8) Gesetz, 
betreffend die Exhöhung der Notariats-, Erbschafts= und Vermächtnißsporteln. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie solgt: 
Artikel 1. 
Die Notariatssporteln werden um ein Viertheil, die Erbschafts= und Vermächtniß- 
sporteln um die Hälfte ihres bisherigen Betrags (Gesetze vom 4. Juli 1842 und vom 
23. Juni 1828) erhöht, soweit nicht die Artikel 2 und 5 Ausnahmen enthalten. 
Artikel 2. 
Von der Erhöhung ausgeschlossen sind die Sporteln 
1) für die Vornahme von Eventualtheilungen;
	        
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