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sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kom-
mando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere
hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich
jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen
und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung
der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Landwehr, uud hat das
Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbe-
reite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung,
Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen
künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übri-
gen Bundeskontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Land-
heer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.
Artikel 64.
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingte
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen
mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festuugskommandanten werden von dem
Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den
Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb
des Bundeskontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bun-
desfeldherrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung
für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere oder in anderen Kon-
tingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Bundesheeres
zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundes-
feldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordi-
narium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.