Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Preußische Kriegs-Ministerium im Verein mit den obersten Civil-Verwaltungs-Behörden der betreffen- 
den Bundesstaaten") (Ministerial-Instanz). Im Bezirk des 12. Armee-Korps stehen die Ersatz-An- 
gelegenheiten unter der Leitung des Königlich Sächsischen Kriegs -Ministeriums, im Großherzogthum 
Hessen unter der Leitung der Großherzoglich Hessischen Ministerien des Krieges und des Innern. 
Die Ersatz-Angelegenheiten der Marine werden in der Ministerial-Instanz unter Mitwirkung 
des Marine-Ministeriums geleitet. 
Wenn Erläuterungen und Ergänzungen dieser Instruktion von allgemeiner prinzipieller Bedeu- 
tung erforderlich werden, so sind dieselben durch den Bundeskanzler und den Königlich Preußischen 
Kriegs-Minister gemeinschaftlich zu erlassen. 
. In den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Korps stehen die General-Kommandos im Verein mit: 
a) den betreffenden Ober-Präsidien für die Preuhischen Gebietstheile des Armee-Korps-Bezirks, 
b) den die entsprechenden Funktionen wahrnehmenden Civil-Verwaltungs-Behörden"") der zum Armce- 
Korps-Bezirk gehörenden anderen Bundesstaaten, für diese, 
den Ersatz-Angelegenheiten als „Ersatz-Behörden dritter Instanz“ vor. 
5 Als solche funglren : 
1. für Preußen das Königlich Preubische Ministerlum des Innern zu Berlin, 
2 
. fũr Mecklenburg· Schwerin das Großberzoglich Mecklenburgische Staats-. Ministerium zu Schwerin, 
3. für Sachsen-Weimar-Eisenach das Grohherzoglich Sächsische Staals-Ministerium zu Weimar, 
4 
5 
4für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich Mecklenburgische Staalo-Minißerium zu Neu- Strelitz, 
. für Oldenburg das Großerzoglich Oldenburgische Staats-Ministerium zu Oldenburg, 
6. für Braunschweig das Herzoglich Braunschweig-Lünebureische Staats-Ministerium zu Braunschweig, 
7. für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staato= Ministerlum zu Meiningen, 
8 
für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Staats-Ministerlum zu Altenburg, 
9. für Sachsen-Coburg-Gotha das Herzoglich Sächsische Staato-Ministerium zu Gotha, 
10. 
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für Anhalt das Herzoglich Anhaltische Staato-Ministerlum zu Dessau, 
für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerlum zu Rudolstadt, 
für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Sonderohausen, 
für Waldeck und Pyrmont die Fürftllich Waldecksche Regierung zu Arolsen, 
. für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich Reuß-Plauische bandes. Regierung zu Greiz, 
15. für Reuß, jüngere Linie, das Fürstlich Reußische Ministerium zu Gera, 
für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-L#ppesche Regierung zu Bückeburg, 
für Lippe-Detmold das Fürdlich Lippesche Kabinets-Ministerium zu Detmold, 
4. für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, 
19. für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen, 
. für Hamburg der Senat der freien und Hanfestadt Hamburg, 
für Lauenburg das Königliche Ministerium für das Herzogthum Lauenburg zu Berlin. 
*) Zu den Ersatz-Behörden dritter Instanz gehören Seitens der Civil. Verwaltung: 
für Mecklenburg-Schwerin das Großherzogliche Ministerium des Innern zu Schwerin, 
2. für Sachsen-Weimar-Eisenach das Grohherzoglich Sächsische Ministerial-Departement des Innern zu Weimar, 
3. für Mecklenburg-Strelitz die Großberzogliche Landes-Regierung zu Neu--Strelitz, 
4. für Oldenburg das Großherzoglich Olvenburgische Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Oldenburg,
	        
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