2
— 13 —
Preußische Kriegs-Ministerium im Verein mit den obersten Civil-Verwaltungs-Behörden der betreffen-
den Bundesstaaten") (Ministerial-Instanz). Im Bezirk des 12. Armee-Korps stehen die Ersatz-An-
gelegenheiten unter der Leitung des Königlich Sächsischen Kriegs -Ministeriums, im Großherzogthum
Hessen unter der Leitung der Großherzoglich Hessischen Ministerien des Krieges und des Innern.
Die Ersatz-Angelegenheiten der Marine werden in der Ministerial-Instanz unter Mitwirkung
des Marine-Ministeriums geleitet.
Wenn Erläuterungen und Ergänzungen dieser Instruktion von allgemeiner prinzipieller Bedeu-
tung erforderlich werden, so sind dieselben durch den Bundeskanzler und den Königlich Preußischen
Kriegs-Minister gemeinschaftlich zu erlassen.
. In den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Korps stehen die General-Kommandos im Verein mit:
a) den betreffenden Ober-Präsidien für die Preuhischen Gebietstheile des Armee-Korps-Bezirks,
b) den die entsprechenden Funktionen wahrnehmenden Civil-Verwaltungs-Behörden"") der zum Armce-
Korps-Bezirk gehörenden anderen Bundesstaaten, für diese,
den Ersatz-Angelegenheiten als „Ersatz-Behörden dritter Instanz“ vor.
5 Als solche funglren :
1. für Preußen das Königlich Preubische Ministerlum des Innern zu Berlin,
2
. fũr Mecklenburg· Schwerin das Großberzoglich Mecklenburgische Staats-. Ministerium zu Schwerin,
3. für Sachsen-Weimar-Eisenach das Grohherzoglich Sächsische Staals-Ministerium zu Weimar,
4
5
4für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich Mecklenburgische Staalo-Minißerium zu Neu- Strelitz,
. für Oldenburg das Großerzoglich Oldenburgische Staats-Ministerium zu Oldenburg,
6. für Braunschweig das Herzoglich Braunschweig-Lünebureische Staats-Ministerium zu Braunschweig,
7. für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staato= Ministerlum zu Meiningen,
8
für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Staats-Ministerlum zu Altenburg,
9. für Sachsen-Coburg-Gotha das Herzoglich Sächsische Staato-Ministerium zu Gotha,
10.
11
für Anhalt das Herzoglich Anhaltische Staato-Ministerlum zu Dessau,
für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerlum zu Rudolstadt,
für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Sonderohausen,
für Waldeck und Pyrmont die Fürftllich Waldecksche Regierung zu Arolsen,
. für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich Reuß-Plauische bandes. Regierung zu Greiz,
15. für Reuß, jüngere Linie, das Fürstlich Reußische Ministerium zu Gera,
für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-L#ppesche Regierung zu Bückeburg,
für Lippe-Detmold das Fürdlich Lippesche Kabinets-Ministerium zu Detmold,
4. für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck,
19. für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen,
. für Hamburg der Senat der freien und Hanfestadt Hamburg,
für Lauenburg das Königliche Ministerium für das Herzogthum Lauenburg zu Berlin.
*) Zu den Ersatz-Behörden dritter Instanz gehören Seitens der Civil. Verwaltung:
für Mecklenburg-Schwerin das Großherzogliche Ministerium des Innern zu Schwerin,
2. für Sachsen-Weimar-Eisenach das Grohherzoglich Sächsische Ministerial-Departement des Innern zu Weimar,
3. für Mecklenburg-Strelitz die Großberzogliche Landes-Regierung zu Neu--Strelitz,
4. für Oldenburg das Großherzoglich Olvenburgische Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Oldenburg,