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Im Koönigreich Sachsen wird diese Instanz für Reklamations = Sachen durch die Ober-Rekru-
tirungs-Behörde gebildet, während die übrigen durch diese Instruftion den Ersatz-Behörden dritter In-
stan, beziehungsweise den General-Kommandos oder den Ober-Präsivien 2c. zugewiesenen Funktionen
ebendaselbst durch das Königliche Kriegs-Ministerium mit wahrgenommen werden.
Im Großherzogthum Hessen fungirt als Ersatz-Behörde dritter Instanz das Kommando der
Großherzoglich Hessischen (25.) Division mit einem Spezial-Beaustragten des Grohherzoglich Hessischen
Ministeriums des Innern.
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter Instanz eine
Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit
der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
In den Bezirken der Infanterie-Brigaden sind der Infanterie-Brigade-Kommandeur und ein von
der betreffenden höheren Venwaltungebehörde abgcordneter Nath unter dem Namen:
„Departements-Ersay-Kommission im Bezirk der KXlieen Infanterie-
Brigade“
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt.
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten oder Preubische Regierungs-Bezirke,
so ist dem Namen der Departements-Ersatz-Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates,
bez. Regierungs-Bezirks hinzuzusügen.)
Die Ersatz-Angelegenheiten der Marine leiten in den betreffenden Infanterie-Brigade-Bezirken
.für Braunschweig das Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braunschweig,
. für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen,
für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg,
4#für Sachsen-Coburg. Gotb: der Vorstand der Sektion II. des Herzoglichen Staatsministerlums zu Gotha,
. für Anbalt das Herzoglich Anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau,
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für Lauenburg die Königlich Herzogliche Regierung zu Ratzeburg.
für Schwarzburg-Ruvolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Min sterium zu Rudolstadt,
für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen,
für Waldeck und Pormont die Fürstlich Walvecksche Regierung, Abtheilung des Innern, zu Arolsen,
für Reus, ältere Linie, die Fürstlich Reuß. Pauische Landes-Regierung zu Greiz,
für Reuß, füngere Lin#e, die Fürstlich Reußische Ministerial-Abtheilung für das Innere zu Gera,
für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regierung zu Bückeburg,
für Lippe-Detmold die Fürstlich Lippesche Regierung zu Detmold,
für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck,
für Bremen die Militair-Kommissson des Senats zu Bremen,
für Hamburg die Militair-Kommisston des Senats zu Hamburg,
*) Organtsatlon der Depart tüe-Ersatz-K issi %f. §S. 93.
Wenn die Mllitalr= und Civil-Vorsitzenden der Kommissionen Offiziere und beziehungsweise Beamte ein und
desselben Bundesstaates sind, so führen dle Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche 2c.) Departements-
Ersatz-Kommission 2c.", und in dem Dienstsiegel das betreffende gLandes-Wappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung