Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundes- 
fürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente mit der Einschränkung 
des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und 
genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung 
zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über 
vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, recht- 
zeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und 
Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen 
Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der B armee, welche 
in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Re- 
gierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu. 
Artikel 68. 
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete be- 
droht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines 
die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Er- 
klärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes 
vom 4. Juni 1851 (Ges.-Samml. für 1851 S. 451 ff.). 
XII. 
Bundesfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt 
und auf den Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etats- 
jahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Artikel 70. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen tlusgaben dienen zunächst die etwaigen 
Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchs- 
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