6.
7.
8.
— 20 —
d) den General-Kommandos des Garde-Korps, sowie des 1. bis 11. Armee-Korps, der General-In-
spektion der Artillerie, der General-Inspektion des Ingenieur-Korps und der Festungen, der In-
spektion der Jäger und Schützen und der Train-Inspektion.
Die Königlichen General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den Königlichen Ober-Präsi-
dien, beziehungsweise mit den die entsprechenden Funktionen wahrnehmenden Behörden der betheilig-
ten Bundesstaaten den aus den letzteren, sowie aus den einzelnen Regierungebezirken auszubringenden
Ersatz auf die Truppentheile, welche nach der gemäß Passus 4c. gegebenen Bestimmung aus dem
Armee-Korps-Bezirk zu ergänzen sind. Gehören die Regierungs-Bezirke verschiedenen Infanterie-
Brigade-Bezirken an, so repartirt das General-Kommando zugleich nach letzteren.
Die ad. 6. erwähnten Repartitionen werden durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz den Departe-
ments-Ersatz-Kommissionen mitgetheilt. Letztere entwersen demnächst eine entsprechende Sub-Reparti-
tion auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende
Rekruten-Aushebung dient.")
Mittheilung der Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Kommissionen cl. §. 97.
Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, das ihm durch die Sub-Repartition auferlegte Kon-
tingent zu erfüllen, so werden die anderen Aushebungs-Bezirke, event. zunächst desselben Kreises, wenn
derselbe in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt ist, demnächst desselben Brigode-Bezirks herangezogen,
und zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in zwei verschiedene Bundesstaaten oder Regierungs-Bezirke
hinein erstreckt, nur die demselben Staate, beziehungsweise Reglerungs-Bezirk angehörigen Aushebungs-
Bezirke des betreffenden Brigade-Bezirks. Die Departements-Ersatz-Kommission repartirt in dem
vorausgesetzten Falle den Ausfall nach Maaßgabe der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vor-
handenen einstellungsfähigen Leute der 20jährigen, demnächst event. der Disponiblen der 21jährigen
Altersklasse u. s. w. der Art, daß in keinem Aushebungs-Bezirke auf Disponible eines älteren Jahr-
gangs zurückgegriffen wird, so lange in einem anderen Bezirke noch Militairpflichtige eines jüngeren
Jahrganges übrig sind.
Wenn der Bugade-Bezirk oder der in dem betreffenden Staate oder Regierungs-Bezirk belegene
Theil desselben nicht im Stande ist, das ihm der Seelenzahl nach auferlegte Ersatz-Kontingent
zu stellen, so hat das General-Kommando unter Kommunikation mit den Ober-Präsidien 2c. die fehlenden
Rekruten aus sämmtlichen Aushebungs-Bezirken der Provinz, beziehungsweise des Armee-Korps-Be-
zirks nach dem Verhältniß der Bevölkerung, event. nach Maaßgabe der verfügbaren dienstpflichtigen
Mannschaft, ausheben zu lassen.
10. Kann ein Armee-Korps-Bezirk das ihm auferlegte Kontingent nicht gestellen, so ist dem Königlich
Preubischen Kriegs-Ministerium hiervon Behufs weiterer Veranlassung Mittheilung zu machen. Event.
hat das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium im Einvernehmen mit den betreffenden obersten
Civil-Verwaltungs-Behörden den Ausfall auf andere Armee-Korps-Bezirke zu übertragen.
6 Bei Verthellung der Kontingente zu den elnzelnen Waffengattungen find die nach §s. 89. den Departemenis-
Ersat-Kommissionen zugehenden Uebersichten zu Grunde zu legen. Wo bel der Schiffermusterung Leute r* 5. 79.
zum 1. Oksober mit Geßellungs-Attesien zu versehen find, ist auch dies zu berücksichtigen.