Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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a) fuͤr die Handwerks-Kompagnien: Schiffszimmerleute, Segelmacher, Schmiede (aus Ei- 
senwerken), Tischler, Maler, Böticher, Büchsenmacher, Seiler, Reepschläger (d. h. Seiler, welche 
Schiffstaue anfertigen), Sattler, Schneider und Schuhmacher — die drei letztgedachten Professionen 
event. aus der Kategorie der zum Dienst mit der Waffe nicht völlig brauchbaren Militairpflichtigen 
— in der durch die Ersatz-Repartition festgestellten Zahl; 
b) für die Maschinen-Kompagnie: Maschinisten-Applikanten und Heizer ebenfalls in der durch 
die Ersatz-Repartition festgestellten Zahl. 
3. Als Maschinisten-Applikanten für die Maschinen-Kompagnie sind brauchbar: 
à) solche Militairpflicktige, welche bereits als Maschinisten oder Maschinisten-Assistenten auf Dampfern 
oder Lokomotiven gefahren haben, also in der Leitung einer arbeitenden Dampfmaschine praktische 
Ausbildung besitzen, demnächst 
b) solche, welche im Besitze des Zeugnisses der Reife von einer Preußischen Provinzial-Gewerbeschule 
und des Ausweises über eine zweijährige Lehrzeit als Maschinenbau-Arbeiter sind. Von diesen ver- 
dienen diejenigen, welche in Fabriken gearbeitet haben, in denen Schiffsmaschinen gebaut werden, den 
Vorzug. 
4. Als Heizer für die Maschinen-Kompagnie sind auszuheben: 
a) Militairpflichtige, welche auf See= oder Fluß-Dampfern als Heizer gefahren haben, demnächst 
b) Heizer von Lokomotiven und sonstigen Dampfmaschinen, die jedoch gleichzeitig Feuerarbeiter sein 
müssen, nöthigen Falles 
P) Eisenschmiede (Feuerarbeiter aus gröheren Eisenwerken), die vermöge ihrer Beschäfilgung an Hihe 
und schwere Arbeit gewöhnt sind'). 
5. Für das See-Bataillon sind Mannschaften von besonders kräftigem Körperbau, in der äußeren 
Erscheinung durchaus ansehnlich, der deutschen Sprache vollständig mächtig, und wo möglich a 
auszuheben, die ein Gewerbe auf dem Wasser treiben. 
6. An den Ersatz für die See-Artillerie sind dieselben Anforderungen, wie an den Ersatz für der 
Festungs-Artillerie zu stellen. 
2) Die körperlichen Elgenschaften find spezlell bei den als Heizer auszuhebenden Mannschaften von den gewerb- 
lichen Anforderungen nicht zu trennen. Bei einem Theile der für die Auswahl zu Heizern bezeichneten Kategorien 
wird der Nachweis des ausgeübten Gewerbes zugleich denfenigen der vorauczusetzenden phpflschen Tüchtigkelt mit ein- 
begreisen, wie dies namentlich für die Heizer von See= und größeren Flutdampfern als Regel anzunehmen ist. Bei 
anderen Kategorien wird sich aus der gewerblichen Beschäftigung die Qualisikation für den Aushebungszweck nicht stets 
so unmittelbar ergeben, und wird alsdann ein robuster, für beschwerliche Arbeit tauglicher Körperbau bel der Aus- 
wahl mit bestimmend sein müssen. Auch kann für die Aushebung als Heizer der Umstand nicht immer maaßgebend 
sein, daß der Militairpflichtige eine, den gleichen Namen fübrende Beschästlgung etwa schon in seinem bürgerllchen 
Verhältniß ausgeübt hat. Es fungiren z. B. bei den vielfach in Fabriken vorkommenden kleinen stehenden Dampf- 
maschinen von geringer Perdekraft als sogenannte Heizer mitunter auch Fabrlkarbeiter, deren Kräste woßl für die 
Bedienung jener kleinen Maschinen ausreichend sein mögen, für den ungleich schwereren Dienst bei den Schiffsma- 
schinen aber keinesweges zureichen würden. Demnach muß die Auswahl zu Heizern in allen Fällen mindestens voch 
auf eine vollkommen krästige und an schwere Arbeit gewöhnte Mannschast gerichtet werden.
	        
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