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a) fuͤr die Handwerks-Kompagnien: Schiffszimmerleute, Segelmacher, Schmiede (aus Ei-
senwerken), Tischler, Maler, Böticher, Büchsenmacher, Seiler, Reepschläger (d. h. Seiler, welche
Schiffstaue anfertigen), Sattler, Schneider und Schuhmacher — die drei letztgedachten Professionen
event. aus der Kategorie der zum Dienst mit der Waffe nicht völlig brauchbaren Militairpflichtigen
— in der durch die Ersatz-Repartition festgestellten Zahl;
b) für die Maschinen-Kompagnie: Maschinisten-Applikanten und Heizer ebenfalls in der durch
die Ersatz-Repartition festgestellten Zahl.
3. Als Maschinisten-Applikanten für die Maschinen-Kompagnie sind brauchbar:
à) solche Militairpflicktige, welche bereits als Maschinisten oder Maschinisten-Assistenten auf Dampfern
oder Lokomotiven gefahren haben, also in der Leitung einer arbeitenden Dampfmaschine praktische
Ausbildung besitzen, demnächst
b) solche, welche im Besitze des Zeugnisses der Reife von einer Preußischen Provinzial-Gewerbeschule
und des Ausweises über eine zweijährige Lehrzeit als Maschinenbau-Arbeiter sind. Von diesen ver-
dienen diejenigen, welche in Fabriken gearbeitet haben, in denen Schiffsmaschinen gebaut werden, den
Vorzug.
4. Als Heizer für die Maschinen-Kompagnie sind auszuheben:
a) Militairpflichtige, welche auf See= oder Fluß-Dampfern als Heizer gefahren haben, demnächst
b) Heizer von Lokomotiven und sonstigen Dampfmaschinen, die jedoch gleichzeitig Feuerarbeiter sein
müssen, nöthigen Falles
P) Eisenschmiede (Feuerarbeiter aus gröheren Eisenwerken), die vermöge ihrer Beschäfilgung an Hihe
und schwere Arbeit gewöhnt sind').
5. Für das See-Bataillon sind Mannschaften von besonders kräftigem Körperbau, in der äußeren
Erscheinung durchaus ansehnlich, der deutschen Sprache vollständig mächtig, und wo möglich a
auszuheben, die ein Gewerbe auf dem Wasser treiben.
6. An den Ersatz für die See-Artillerie sind dieselben Anforderungen, wie an den Ersatz für der
Festungs-Artillerie zu stellen.
2) Die körperlichen Elgenschaften find spezlell bei den als Heizer auszuhebenden Mannschaften von den gewerb-
lichen Anforderungen nicht zu trennen. Bei einem Theile der für die Auswahl zu Heizern bezeichneten Kategorien
wird der Nachweis des ausgeübten Gewerbes zugleich denfenigen der vorauczusetzenden phpflschen Tüchtigkelt mit ein-
begreisen, wie dies namentlich für die Heizer von See= und größeren Flutdampfern als Regel anzunehmen ist. Bei
anderen Kategorien wird sich aus der gewerblichen Beschäftigung die Qualisikation für den Aushebungszweck nicht stets
so unmittelbar ergeben, und wird alsdann ein robuster, für beschwerliche Arbeit tauglicher Körperbau bel der Aus-
wahl mit bestimmend sein müssen. Auch kann für die Aushebung als Heizer der Umstand nicht immer maaßgebend
sein, daß der Militairpflichtige eine, den gleichen Namen fübrende Beschästlgung etwa schon in seinem bürgerllchen
Verhältniß ausgeübt hat. Es fungiren z. B. bei den vielfach in Fabriken vorkommenden kleinen stehenden Dampf-
maschinen von geringer Perdekraft als sogenannte Heizer mitunter auch Fabrlkarbeiter, deren Kräste woßl für die
Bedienung jener kleinen Maschinen ausreichend sein mögen, für den ungleich schwereren Dienst bei den Schiffsma-
schinen aber keinesweges zureichen würden. Demnach muß die Auswahl zu Heizern in allen Fällen mindestens voch
auf eine vollkommen krästige und an schwere Arbeit gewöhnte Mannschast gerichtet werden.