Metadaten : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung.

Bekanntmackung,  1
betreffend  Knderung  der  Derordnung  über  Mal-17.
  Mai  1915.

Vom  5.  August  1915.

(Auf  Grund  des  F  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrat
schaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

Artikel  1.  In  der  Verordnung  über  Malz  vom  17.  Mai  1915
Abs.  2c  folgende  Fassung:

„auf  Malzvorräte  einer  Bierbrauerei,  die  sich  innerhalb  de
den  §§  1  bis  3  der  Verordnung,  betreffend  Einschränkung.
verwendung  in  den  Bierbrauereien,  vom  15.  Februar  1915
bereitung  für  die  Zeit  bis  zum  30.  September  1915  und
der  Hälfte  der  ihr  für  das  vierte  Vierteljahr  des  Jahres
stehenden  Malzmenge  halten.“

Artikel  2.  Die  im  §  3  der  Verordnung  über  Malz  vom  17.  Mai
gesehene  Aufforderung  kann  nach  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  V
von  neuem  erlassen  werden.

Artikel  3.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündun,

Bekanntmachung
über  #nderung  der  Verordnung,  betreffend  Einscht
der  Malzverwendung  in  den  Bierbrauereien,  vom
bruar  1015.
Vom  5.  August  1915.
(Auf  Grund  von  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesra
schaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)
Artikel  1.
In  die  Verordnung,  betreffend  Einschränkung  der  Malzverwendu
Bierbrauereien,  vom  15.  Februar  1915  wird  folgender  §  12  eingefügt:
„Im  dritten  Vierteljahr  1915  dürfen  Bierbrauereien  zur  Herstellun
außer  ihrer  für  dieses  Vierteljahr  festgesetzten  Malzmenge  im  voraus  a
Hälfte  derjenigen  Malzmenge  verwenden,  die  ihnen  für  das  vierte  Viegelassen
  ist.  Sie  haben  die  hiernach  im  voraus  verwendete  Malzmenge
futtermittelstelle  bis  zum  15.  Oktober  1915  zur  Anrechnung  auf  ihr  Gerster
(5F27  Abs.  1  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Ern
vom  28.  Juni  1915)  anzuzeigen.“
Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Bekanntmachung
über  die  Errichtung  einer  Reichs  futtermittelst
Vom  23.  Juli  1915.
(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesra
schaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

§  1.  Zur  Durchführung  der  Vorschriften  des  Bundesrats  über  d
mit  Hafer,  Gerste,  zuckerhaltigen  Futtermitteln  und  Kraftfuttermitteln  e
der  Kleie,  wird  eine  Reichsfuttermittelstelle  errichtet.  Sie  ist  eine  B

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