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langt sind. Der weitere Bedarf ist event. zu entnehmen aus der Zahl der in Folge von Reklama-
tionen vom Militairdienst im Frieden Befreiten, deren häusliche Verhältnisse aber für den Fall eines
Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sowie aus der Kategorie der-
jenigen Militairpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler oder wegen zeitiger Dienst-Un-
brauchbarkeit vom Militairdienst im Frieden befreit werden, aus der letzteren Kategorie jedoch nur,
wenn sich die betreffenden Militairpflichtigen nach der Ueberzeugung der Ersatz-Behörden in den
nächstsolgenden Jahren voraussichtlich so weit krästigen werden, daß sie zum Kriegsdienste elngezogen
werden können.
4. Die der ersten Klasse der Ersatz-Reserve zugetheilten Mannschaften erhalten einen Ersatz-Reseweschein
nach Schema 6. Dieselben treten in die Kategorie der Soldaten des Beurlaubtenstandes und können
im Falle einer Mobilmachung je nach Bedarf durch die Militair-Behörden sofort eingezogen werden.
5. Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse der Ersatz-Reserve dauert fünf Jahre, vom 1. Oktober
desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist. Nach
Ablauf derselben werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatz-Reserve versetzt, aus wel-
cher sie mit vollendetem Züsten Lebensjahre ausscheiden, ohne daß es hierzu einer besonderen Ver-
sfügung bedarf.)
6. Militairpflichtige der seemännischen Bevölkerung werden in allen Fällen, für welche in dieser Instruc-
tion die Befreiung vom Militairdienste für gewöhnliche Friedenszeiten, beziehungsweise die Ueber-
weisung zur ersten oder zweiten Klasse der Ersatz-Reserve vorgeschrieben ist, der Seewehr zugetheilt.
Dies geschieht durch Aushändigung eines Seewehr-Passes nach Schema 7.
7. Die Seewehr-Mannschaften dieser Kategorie gehören bis zum vollendeten Züsten Lebensjahre zu den
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, stehen als solche, ebenso wie die Mannschaften der ersten Klasse
der Ersatz-Reserve unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und können bei außergewöhnlichen
Ausrüstungen der Floue, sowie zu zweimaligen Uebungen eingezogen werden.“)
8. 49.
Von der zweilten Klasse der Ersatz-Reserve.
1. Acle Militairpflichtigen, welche nach den Bestimmungen dieser Instruction der Ersatz-Resewe zu über-
weisen, für die erste Klasse derselben aber nicht designirt, bez. nicht geeignet besunden worden sind,
werden der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve zugetheilt.
2. Die Ueberweisung zur zweiten Klasse der Ersatz-Reserve erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Reserve-
scheins nach Schema 8. Durch den Empfang eines solchen Scheines werden die Betreffenden von
jeder Militairdienst= und Gestellungspflicht für gewöhnliche Friedenszeiten entbunden, dieselben bleiben
jedoch verpflichtet, im Fall eines Krieges oder einer außergewöhnlichen Ergänzung des Heeres oder
eines Theils des letzteren sich zur Stammrolle wiederum anzumelden (s. 59.) und zur Aushebung
zu siellen, sobald die Ersatz-Reservisten ihrer Altersklasse von den Ersatz-Behörden hierzu die Auf-
forderung erhalten, und treten alsdann wieder in die Kategorie der Militairpflichtigen.
4 ct. §. 25. der Verördnung, betreffend die Organisation der bandwehr-Bebörden und die Dienstverhältntsse
der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 5. September 1867.
½% cf. K. 61. der vorerwähnten Verordnung.