Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 54. 
Listenführung im Allgemeinen. 
. Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich ge- 
schrieben werden. Vorgefallene Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst eines Durchstrichs 
dergestalt zu verbessern, daß durch eine Bemerkung über den Grund der geschehenen Abänderung aller 
Verdacht einer Urkundenfälschung, welche nach den strafgesetzlichen Bestimmungen geahndet werden 
müßte, entfernt wird. 
Die Geburtslisten, event. die Geburts-Register (ISs. 55. und 56.) geben die Grundlage zu allen an- 
dern Listen. Auf Grund jener bez. in Folge persönlicher Anmeldung der Militairpflichtigen (. 59.) 
und in Folge der von Amtswegen anzustellenden Nachforschungen der Ortsbehörden (s§. 60.) werden 
die Stammrollen (§F. 57.) angelegt. 
Aus den Stammrollen entstehen die alphabetischen Listen G. 61.), aus diesen die Loofungs= 
listen (g§. 84.) und die Vorstellungslisten (. 90.), in welche letztere die Departements= beziehungs- 
weise Marine-Ersatz-Kommissionen die Entscheidung über die Militairpflichtigen einzutragen haben. 
Die Streichung der einmal in die Listen eingetragenen Individuen darf nur auf Grund einer Ent- 
scheidung der Departements-, beziehungsweise Marine-Ersatz-Kommission erfolgen oder, wenn besondere 
in den nachfolgenden Bestimmungen speziell angegebene Atteste und Beläge dafür beigebracht werden, 
event. wenn besondere von der Kreis-Ersatz-Kommission genügend konstatirte Verhälktnisse diese 
Streichung rechtfertigen. 
.Alle Atteste und Beläge, auf Grund deren die Streichung Militairpflichtiger aus den Aushebungs- 
Listen stattfindet, sind dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission auszuhändigen und von 
diesem je nach der Zeitfolge, in welcher sie eingehen, in einem gesonderten Hefte der betreffenden 
alphabetischen Listen beizufügen und zu asserviren.“) 
Militairpflichtige, welche einmal in einer der Listen gestrichen worden sind, dürfen, wenn sie in den- 
selben Ort oder Aushebungs-Bezirk zurückkehren, nicht auf derselben Sielle wieder eingetragen werden, 
sondern sind von Neuem unter der fortlaufenden Nummer nachzutragen. 
S. 55. 
Geburtslisten. 
. Zum 15. Januar jeden Jahres haben die Geistlichen, sowie die mit Führung von Geburts-Registern 
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beauftragten Behoͤrden, auf Grund der von ihnen gefuͤhrten amtlichen Register, die Geburtslisten 
nach dem Schema 9. an die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden einzureichen. 
In die Geburtslisten sind alle diejenigen in der betreffenden Gemeinde bez. dem betreffenden Sprengel 
geborenen Personen männlichen Geschlechts — auch die bereits Verstorbenen — nach dem Datum der 
Geburt einzutragen, welche in dem begonnenen Kalenderjahre das 17te Lebensjahr vollenden, mithin 
  
6% Zu jeder alphabetischen Liste ist ein besonderes Belagsbeft zu führen. Schriftstücke, welche den bestebenden 
Registratur-Cinrichtungen gemäß anderen Aktenstücken (z. B. über Auswanderung rc.) beigeheftet find und später 
als Belag für Streichung von Namen aus der alphabetischen Liste dienen, können dort verbleiben; nur ist Sorge 
zu tragen, daß deren Auffindung und Vorlegung del event. Revisionen der Listen ohne Zeitverlust erfolgen kann.
	        
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