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sind Auszüge — Supplemente zu den Geburtslisten — analog den im §. 55. enthaltenen Vorschriften an
die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden derjenigen Ortschaft mitzutheilen, in welche der
lm Auslande Geborene seiner Zeit eingewandert oder aufgenommen worden ist.
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8. 57.
Stammrollen im Allgemeinen.
Die Orts-Behörden bez. Beamten, welche die Stammrollen zu führen und bei deren Führung mit-
zuwirken haben, die örtlichen Verbände, für welche die Stammrollen anzulegen, und das Schema,
nach welchem dieselben zu führen sind, sowie die Bestimmungen über die innere Einrichtung der Stamm-
rollen, namentlich hinsichtlich der Reihenfolge der Eintragungen 2c., werden durch besondere von den
Ersatz-Behörden dritter Instanz zu erlassende Reglements und, soweit es sich um besondere Einrich-
tungen für bestimmte Ortschaften handelt, durch die Departements-Ersatz-Kommissionen bestimmt.
Die Stammrollen sind unter sicherem Verschluß zu verwahren und bei eintretender Gefahr schleunigst
in Sicherheit zu bringen.
Die Kommunen oder sonstigen örtlichen Verbände, für welche die Stammrollen geführt werden, sind
für deren richtige und ordnungsmäßige Führung dergestalt verantwortlich, daß im Fall fruchtlos ge-
rügter Unregelmäßigkeiten, nach Entscheidung der höheren Verwaltungs-Behörden, das Stammrollen-
Geschäft durch eine besondere Kommission auf Kosten des verpflichteten Verbandes im Wege der
administrativen Exekution ausgeführt werden kann.
Zum 1. März jeden Jahres sind die Stammrollen mit den Geburislisten und sonstigen Belägen an
den Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission zu übergeben.
##.58.
Eintragung der Namen der Militairpflichtigen in die Stammrollen.
Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben die in den Geburtslisten bez. in
den Civilstands-Registern verzeichneten Personen in die Stammrolle einzutragen, sobald letztere in das
militairpflichtige Alter eingetreten sind.“)
Alle den Bestimmungen des §. 55. 6. gemäß in die Geburtolisten vorläufig eingetragenen Be-
merkungen sind in die Stammrollen mit aufzunehmen und daselbst den Umständen entsprechend zu
vewvollständigen. Bereils Verstorbene dürfen nur in dem Falle aus der Stammrolle weggelassen
werden, wenn deren Ableben amtlich bescheinigt ist.
. Außer den in den Geburtslisten Verzeichneten sind auch alle im militairpflichtigen Alter stehende Per-
sonen männlichen Geschlechts in die Stammrolle aufzunehmen,
a) welche ihr gesetzliches Domizil im Orte erlangt haben, gleichviel ob sie daselbst anwesend sind
oder nicht,
d) welche ohne im Orte geboren zu sein und ohne ihr Domizil daselbst zu haben, sich z. B. als
Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener oder Lehrlinge, Handwerksgesellen,
Lehrburschen oder Fabrikarbeiter, oder als Studenten, Gymnasiasten bez. Zeglinge anderer Lehr-
*) Unebeliche Söhne werden nach dem Namen (hrer Mutter genannt.