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Der Stammgutsbesitzer ist bei Anordnung der Vormundschaft über seinen Nachfolger
nicht an die Mitglieder seines oder auch nur des Gesamthauses gebunden. Nach freiem
Ermessen darf er auch andere verwandte oder befreundete Personen ausersehen.
g 41.
Die Erziehung des minderjährigen Stammgutsbesitzers gebührt, falls darüber der
letzte Stammgutsbesitzer keine Anordnung traf, zunächst der leiblichen Mutter und nach
dieser der Großmutter von Vatersseite, falls und solange sie nicht anderweitig vermählt
sind; fehlen sie, so ist die mit der Erziehung zu beauftragende Person vom Vormund zu
ernennen. «
§42.
Wird über den volljährigen Stammgutsbesitzer eine Vormundschaft notwendig, so
tritt, sofern darüber vom ausgeschiedenen Stammgutsbesitzer nichts bestimmt ist, die
Gemahlin des Stammgutsbesitzers und in Ermanglung einer solchen das nach § 39 berufene
Hausmitglied als Vormund ein.
Die Bestimmungen des § 40 gelten entsprechend.
g 43.
Der Vormund übt, soweit nicht Staats- oder Kirchengesetze entgegenstehen, alle
Rechte des Stammgutsbesitzers aus.
Bei Übernahme des Amtes gibt er mittels schriftlichen Reverses zu den Akten der
Domänenkanzlei das Gelöbnis ab, bei der Verwaltung der Vormundschaft die Vor-
schriften dieses Gesetzes unverbrüchlich zu. befolgen, sowie das Wohl des Mündels und
seines Hauses stets vor Augen zu haben und nach bester Einsicht und Kraft so zu fördern,
wie es die Pflicht eines getreuen Vormundes mit sich bringt.