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rend des Krleges und der damit verbundenen ungewöhnlichen Ergänzung des Heeres doch zur Ein-
stellung eignet (nicht vollkommene Dienstfähigkeit),
) ob der Militairpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet, nicht brauchbar ist, indeß im
Laufe der Zeit möglicherweise noch brauchbar werden kann Geitige Dienstunbrauchbarkeit),
d) ob der Militairpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet, als für immer unbrauchbar zum
Militairdienst gehalten werden muß (dauernde Dienstunbrauchbarkeit).
8. Alle vorgesundenen Fehler, Gebrechen und Krankheiten müssen in die alphabetische Liste, in die Vor-
stellungslisten (§. 90.) und in die Ueberweisungs-Nationale eingetragen werden. Werden Fehler,
Gebrechen oder Krankheiten von Militairpflichtigen angegeben, bei der Untersuchung durch den Arzt in-
deß nicht vorgefunden, so muß darüber den Listen eine Bemerkung bez. ein Gutachten hinzugefügt
und bei den späteren Superrevisionen darauf besonders geachtet werden.
Die Aussprüche des Arztes, es mögen dieselben die Einstellung oder Zurückstellung für angemessen
halten, sind für die Kommission nicht bindend. Letztere hat vielmehr unter Berücksichtigung des ärzt-
lichen Gutachtens nach eigenem Ermessen zu entscheiden. In denjenigen Fällen jedoch, in welchen
Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission gegen das Urtheil des Arztes entschieden wird, ist der Ausspruch
des letzteren in die alphabetische Liste mit einzutragen.
Ob Militairpflichtige die erforderliche Krast zur Ertragung der Strapazen des Militairdienstes
besitzen, darüber entscheidet der Militair-Vorsitzende vorläufig allein.
8. 75.
Entscheidungen der Kreis-Ersatz-Kommission in Folge der körperlichen
Untersuchung der Militairpflichtigen.
1. Die für brauchdar erachteten Dienstpflichtigen sind von dem Militair-Vorsitzenden zu einer der aus
dem Bezirk zu ergänzenden Waffengattungen 2c. zu designiren, und wird das Entsprechende in der
alphabetischen Liste notirt.
Bei diesen Defignirungen sind die über die Auswahl der Mannschaften zu den einzelnen Waf-
fen in den ##§. 26—34. enthaltenen Bestimmungen zu beachten..) Wenn Mannschaften für ver-
Auch die Militairpflichtigen von 5“ bis 5“ 1“ 3“ find für den Bedarssfall zu designiren (cf. s. 20. 2.), so
wie überhaupt die Verhältnisse derselben wie bei allen anderen Militairpflichilgen festzustellen. Ob dieselben dem-
nächst bei der Aushebung zu konkurriren haben, bestimmt die Departements--Ersatz-Kommission. Konkurriren dieselben
nicht, so find sämmtliche im drliten Konkurrenzjahre stehenden Militairpflichtigen dieser Kategorte zur Ersatz-Reserve
zu defigniren, die jüngeren Jahrgängen Angehörenden zurückzustellen, sofern sie nicht zu den vorzugsweise Einzustellen-
den gehören.
Die Preußischen Militairpflichtigen, welche zu den vorschristsmäßig gelernten Jägern gehören (cf. s. 29. ad 1.
und §. 105.) und als solche zur Verfügung der Inspektion der Jäger und Schützen stehen, bez. in die Vorstellungs-
liste D. (§. 90.) aufzunehmen find, werden, nach dem „Regulativ über Ausbildung rc. für die unteren Stellen des
Forstoienstes in Verbindung mit dem Militairdienst im Jäger--Korps“ vom 1. Dezember 1864, alljährlich am 1. April
durch die Landräthe der vorgedachten Inspektion bezeichnet, sind also den Civil-Borstzenden der betreffenden Kreis-
Ersatz-Kommissionen als solche bekannt.