Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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. Das formelle Verfahren hinsichtlich der Anbringung der Reklamationen und Beibringung der erfor- 
derlichen Beweismittel ordnen die Ober-Präsidien 2c. an. 
In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen der §#§. 43. und 44. die Zurückstellung Militair= 
pflichtiger im ersten und zweiten Konkurrenzjahre zulässig ist, kann solche durch die Kreis-Ersatz- 
Kommission verfügt werden.) 
Sind die Verhälinisse im dritten Konkurrenzjahre des betreffenden Militairpflichtigen ebenfalls 
der Art, daß der Kreis-Ersatz-Kommission eine femmere Berücksichtigung nothwendig erscheint, so ist 
der Fall der Departements-Ersatz-Kommission vorzutragen. 
5S. 79. 
Verfahren mit den Militairpflichtigen, welche auf Binnengewässern 
Schifffahrt treiben. 
Militairpflichtige, welche als Schiffsmannschaften auf Binnengewässern fahren, haben, wie jeder andere 
Militairpflichtige, sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden und zur Musterung zu stellen. 
In Bezirken, in denen viele dergleichen Militairpflichtige wohnen, können mit Genehmigung der 
Ersatz-Behörden dritter Instanz besondere Termine in der ersten Hälfte des Monats Januar jeden 
Jahres zur nachträglichen Musterung derselben angesetzt werden. 
. Wo demnach besondere Schiffermusterungen stattfinden, können die betreffenden Individuen, sofern sie 
bis zur Zeit des gewöhnlichen Zusammentritts der Kreis-Ersatz-Kommission ihres Gewerbes wegen 
nicht in der Heimath bleiben, auf desfallsiges Ansuchen bei dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Kommsssion durch denselben von der persönlichen Gestellung im gewöhnlichen Musterungs-Termin 
entbunden werden. 
In diesen gewöhnlichen Musterungs-Terminen wird alsdann für die betreffenden Individuen nur 
geloost und in der alphabetischen Liste angegeben, daß sie auf Schifffahrt abwesend sind. Die 
Prüfung ihrer körperlichen Qualifikation und ihrer persönlichen Verhälmisse erfolgt demnächst in den 
besonderen Schiffer-Musterungs-Terminen. 
In letzteren wird von den Kreis-Ersatz-Kommissionen unter analoger Anwendung der für die Muste- 
rung der Militairpflichtigen im Allgemeinen maaßgebenden Vorschriften dieser Instruktion verfahren. 
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auf den Eintritt der Militairpflichtigen zum Dienst bezlehen, stempelpflichtig sind, richtet sich nach den Gesetzen des 
betreffenden Staates. In Preußen sind die so eben erwähnten Atteste 2c. stempelfrel, dagegen sind ebendaselbst Ge- 
suche, welche die Wiederentlassung eines Soldaten vom stehenden Heere bezwecken, nach dem Gesetze vom 7. März 
1822 stempelpflichtig. 
Alle Reklamations-Anträge und die darauf zu erlassenden schriftlichen Beschelde find porkopflichtig und zwar 
baben die Reklamanten das Vorto zu entrichten. 
½P) Es liegt den Kreis-Ersatz--Kommissionen die Pllicht ob, bel den ihnen zustehenden Bewilligungen im ersten 
und zwelten Konkurrenzjahre der Milltairpflichtlgen durchaus kelne anderen und besonders keine milderen Grundsätze 
zur Geltung kommen zu lassen, als fie in den s#. 43. u. 44. angegeben find, damit nicht durch das Berfahren der 
Ersatz--Behörden im ersten und zweiten ZJahre die Ansichten der Reklamanten krre geführt werden, zumal die Bethei- 
ligten durch die event. folgende Aushebung im dritten Jahre in der Regel härter betroffen werden, als wenn die 
Einßellung soglelch im ersten bez. zweiten Jahre erfolgt wäre.
	        
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