Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Seine Majestät der König von Württemberg einerseits und Seine Majestät 
der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Hessen und bei Rhein andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung der zwischen 
dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen 
Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg aus- 
zudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernaunt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Iustiz-Minister Hermann von Mittnacht, und 
Allerhöchstihren Kriegs-Minister und General-Lieutenant Albert von Suckow, 
und 
Seinc Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes: 
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen 
Angelegenheiten, Nichard Freiherrn von Friesen und 
den Präsidenten des Bundeskanzleramts, Allerhöchstihren Staatsminister Mar- 
tin Friedrich Rudolph Delbrück, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf von Freydorf und 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 
Hans Freiherrn von Türckheim, 
und . 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 
Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, 
von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer 
Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist.
	        
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