Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

s. 103. 
Die Aushebung der Milltairpflichtigen im Allgemeinen. 
Behufs der Aushebung sind die in der Vorst-lungsliste E. enthaltenen Leute in der Reihensolge.) 
in welcher sie in der Liste stehen, vorzustellen. 
Der Militair-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Kommission hat nach Anhörung des Gutachtens 
des Arztes über die Einstellungsfähigkeit der Militairpflichtigen zu entscheiden. 
Wer für brauchbar und unter Erwägung etwaniger Reklamations-Gründe für einstellbar erklärt wird, 
ist vom Militair-Vorsitzenden nach Maaßgabe der Sub-Repartition, sowie unter Berücksichtigung der 
in den §§. 24. bis 34. enthaltenen Bestimmungen einem bestimmten Truppenthell zuzuweisen, und 
in die militairischerseits zu führenden Berechnungen einzutragen. 
Die in der Vorstellungsliste E. verzeichneten Freiwilligen (. 81., 1. und 2.) sind zu Anfang 
der Aushebung zu mustern und, wenn es die Verhältnisse gestatten, dem gewählten Truppentheil 
unter Anrechnung des demselben zu stellenden Kontingents zuzutheilen. Die Aushebung solcher Frei- 
willigen für die gewählten Truppentheile darf jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch die Gestell- 
ung des Ersatzes für die bevorzugten Waffen nicht beeinträchtigt wird. 
Militairpflichtige, welche bei der Musterung Seitens der Kreis-Ersatz Kommission für dienstbrauchbar 
erachtet worden waren, zur Zeit des Departements-Ersatz-Geschäfts in ihrem dritten Konkurrenzjahre 
aber vorlbergehend erkrankt sind, werden entweder unter Anrechnung auf das Kontingent ausgehoben, 
oder für die im Laufe des Jahres etwa vorkommenden Nachgestellungen designirt. 
Die richtige Auswahl der Militairpflichtigen sowohl im Allgemeinen als auch für die verschledenen 
Truppengattungen ist der wichtigste Gegenstand der Aushebung, weil von dieser Auswahl nicht allein 
das Interesse jedes einzelnen Militairpflichttgen und des Ersatzbezirks, sondern auch das Interesse der 
Truppen und die Erhaltung der Armee in einem kriegsbrauchbaren Zustande abhängt. 
Hierbel hat der Militair-Vorsitzende möglichst dafür zu sorgen, daß die vorhandenen Handwerker, 
als Schuhmcher, Schneider, Sattler, Büchsenmacher und Schlosser, nach dem Verhältniß des Bedarfs 
der verschiedenen Truppentheile gleichmäßig auf dieselben zur Vertheilung kommen. 
8. 104 
Aushebung der Rekruten für das Garde-Korpe. 
Der zur Departements-Ersatz-Kommission kommandirte Offizier des Garde-Korps ist berechtigt, jeden 
Militairpflichtigen, welchen er nach Maaßgabe der in dieser Instruction enthaltenen allgemeinen Vor- 
schriften für brauchbar zum Garde-Korps hält, auf das vom Kreise zu stellende Garde-Rekruten-Kon- 
tingent, welches ihm von dem Militair-Vorsitzenden der Kommission für alle Kreise anzugeben ist, 
unter Berücksichtigung der Vorschriften des S. 22. zu beanspruchen. 
leber dies Kontingent darf er in einzelnen Kreisen nur in dem im é§. 97. 2. gedachten Falle 
hinausgehen. 
6M) In denjenigen Bezirken, in welchen nach §. 79. Schifffahrktreibende mit Einberufungs- Ordre zum 1. Oktober 
versehen find, hat der Militair-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Kommission zuvörperst die Truppentheile zu be- 
stimmen, welchen sie zu überwelsen find. 
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