3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, ode
im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechl
entzogen ist, für die Zeit der Entzlehung, sofern sie uscht in diese Rechte wieder eingesetzt sin
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen ent
zogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald dle außerdem erkannte Straf
vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist.
S. 4.
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgeblete jeder Norddeutsche, welcher das fünf
undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einer
Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem 8. 3 von der Berechtigung zur
Wählen ausgeschlossen ist.
8. 5.
In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen derjenigen Bevölkerungszahl
welche den Wahlen zum verfassunggebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter ge
wählt. Ein Ueberschuß von mindestens 50.000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaate
wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100,00
Seelen nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter gewählt.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen auf Preußen 235, Sachsen 23
Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braun
schweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwar
burg-Rudolstadt 1, Schwarhburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linle 1, Reuß jünger
Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 3.
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung wird durc
das Gesetz bestlmmt.
8. 6.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche mög
lichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, fofern nicht bet volkreichen Ortsgemeinden ein
Unterabtheilung erforderlich wird.
Mit Ausschluß der Erklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke räumlich abgegrenz
und thunlichst abgerundet sein.
Ein Bundesgeseh wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestlmmen. Bis dahin sind die gegen
wärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zelt nicht örtlich abgegrenz