182 Zur volkswirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Tarifverträge.
gegeben, aber auf Grund eines individuellen Arbeitsvertrags smit Leistungsund
Vergütungsmerkmalen (uvgl. Rundstein a. a. O. S. 17; Schmelzer
a. a. O. S. 60).
Der Tarifvertrag ist auch kein Vorvertrag zu einem Arbeitsvertrag;
zwar hat der Tarifvertrag mit dem Vorvertrag gemeinsam, daß beide Kontrahenten
Bestimmungen über zukünftige Leistungen treffen; das Trennende beruht
jedoch darin, daß die im Vorvertrag stipulierte Leistungsbereitschaft sich auf
Verlangen des Gläubigers ohne weiteres in eine Verpflichtung zur individuellen
Leistung verwandelt, während der Tarifvertrag sich nicht mit der Frage, ob, sondern
nur wie die einzelnen Individuen gegebenen Falls zu leisten haben und nur
mit der generellen Festsetzung der Arbeitsbedingungen befaßt (vgl. Staudinger
a. a. O. Bd. 1 S. 421; Oertmann in der Zeitschr. f. Sozialwissenschaft
X S. 4 ff.: Der Tarifvertrag im Deutschen Reich (Bd. 1 S. 61;
chmelzer a. a. O. S. 119).
Aus ähnlichen Erwägungen kann der Tarifvertrag auch keine Offerte
im Sinne des § 145 ff. BGB. sein; denn die Offerte bezweckt den Abschluß
eines individuellen Vertrags, was durch Eingehung eines Tarifvertrags nicht
ohne weiteres erreicht werden soll.
Der Rechtscharakter des Tarifvertrags läßt sich auch nicht mit dem Vergleich
im Sinne des §5 779 BGB. auf eine Stufe stellen. Dieser Annahme
widerspricht schon wiederum die Begriffsbestimmung, wonach der Vergleich den
Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis
beseitigen soll, während der Tarifvertrag sich schon deshalb auf kein
Rechtsverhältnis stützen kann, weil er erst ein solches begründen soll (vgl. der
Tarifvertag im deutschen Reich Bd. 1 S. 22; Rundstein a. a. O. S. 21 ff.).
Der Tarifvertrag kann auch nicht unter die Bestimmungen der Gesellschaft
des BGB. (8 705 ff.) gestellt werden. Gemäß § 705 BGB. verpflichten
ich im Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Es handelt sich bei Begründung ciner Gesellschaft um die Erzeugung einer einheitlichen
rechtlich relevanten Willenserklärung zum Zweck der Befriedigung gemeinsamer
Interessen. Bei Eingehung eines Tarifvertrags dagegen dreht es sich
darum, die entgegenstehenden Interessen rein äußerlich in eine Vertragsform zu
bringen, dessen Endziel die zeitweise Ueberbrückung einer Kluft bildet, die zwei
prinzipiell verschiedene wirtschaftliche Anschauungen mit getrennten Wegen gebildet
haben. Die Verpflichtung der beiden Parteien, während der Vertragsdauer
im beiderseitigen Interesse den Frieden zu verbürgen, gleicht nur einem Waffenstillstand,
ist keine Beseitigung der grundsätzlichen Gegenströmungen (vgl. Rundstein
a. a. O. S. 22 und der Tarifvertrag im deutschen Reich Bd. 1 S. 62).
Der Tarifvertrag zählt auch nicht zu den Koalitionen. Das Reichsgericht
hat zwar in einem Urteil vom 30. April 1904 (vgl. Soziale Praxis Bd. 18
S. 966) ausgesprochen, daß die Tarifgemeinschaften unter 35 152 und 153 Gew.=Ordn.
fallen. Diese Rechtsauffassung hat den fast einstimmigen Widerspruch in
der Rechtswissenschaft gefunden. Das Reichsgericht hat das Wesen des Tarifvertrages
gar nicht gewürdigt, geschweige denn erkannt. Wäre die Entscheidung
des Reichsgerichts richtig, so müßte der Tarifvertrag eine „Verabredung zum Behufe
der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen insbesondere mittelst
Einstellung der Arbeit oder Aussperrung der Arbeiter sein“. Nichts von alledem
trifft auf den Tarifvertrag zu. Vor allem kann der Tarifvertrag schon deshalb
nicht unter §5 152 und 153 Gew.-Ordn. subsumiert werden, weil er nicht die.