Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

182  Zur  volkswirtschaftlichen  und  rechtlichen  Bedeutung  der  Tarifverträge.

gegeben,  aber  auf  Grund  eines  individuellen  Arbeitsvertrags  smit  Leistungsund
  Vergütungsmerkmalen  (uvgl.  Rundstein  a.  a.  O.  S.  17;  Schmelzer
a.  a.  O.  S.  60).

Der  Tarifvertrag  ist  auch  kein  Vorvertrag  zu  einem  Arbeitsvertrag;
  zwar  hat  der  Tarifvertrag  mit  dem  Vorvertrag  gemeinsam,  daß  beide  Kontrahenten
  Bestimmungen  über  zukünftige  Leistungen  treffen;  das  Trennende  beruht
  jedoch  darin,  daß  die  im  Vorvertrag  stipulierte  Leistungsbereitschaft  sich  auf
Verlangen  des  Gläubigers  ohne  weiteres  in  eine  Verpflichtung  zur  individuellen
Leistung  verwandelt,  während  der  Tarifvertrag  sich  nicht  mit  der  Frage,  ob,  sondern
  nur  wie  die  einzelnen  Individuen  gegebenen  Falls  zu  leisten  haben  und  nur
mit  der  generellen  Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  befaßt  (vgl.  Staudinger
  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  421;  Oertmann  in  der  Zeitschr.  f.  Sozialwissenschaft
  X  S.  4  ff.:  Der  Tarifvertrag  im  Deutschen  Reich  (Bd.  1  S.  61;

chmelzer  a.  a.  O.  S.  119).

Aus  ähnlichen  Erwägungen  kann  der  Tarifvertrag  auch  keine  Offerte
im  Sinne  des  §  145  ff.  BGB.  sein;  denn  die  Offerte  bezweckt  den  Abschluß
eines  individuellen  Vertrags,  was  durch  Eingehung  eines  Tarifvertrags  nicht
ohne  weiteres  erreicht  werden  soll.

Der  Rechtscharakter  des  Tarifvertrags  läßt  sich  auch  nicht  mit  dem  Vergleich
  im  Sinne  des  §5  779  BGB.  auf  eine  Stufe  stellen.  Dieser  Annahme
widerspricht  schon  wiederum  die  Begriffsbestimmung,  wonach  der  Vergleich  den
Streit  oder  die  Ungewißheit  der  Parteien  über  ein  bereits  bestehendes  Rechtsverhältnis
  beseitigen  soll,  während  der  Tarifvertrag  sich  schon  deshalb  auf  kein
Rechtsverhältnis  stützen  kann,  weil  er  erst  ein  solches  begründen  soll  (vgl.  der
Tarifvertag  im  deutschen  Reich  Bd.  1  S.  22;  Rundstein  a.  a.  O.  S.  21  ff.).

Der  Tarifvertrag  kann  auch  nicht  unter  die  Bestimmungen  der  Gesellschaft
  des  BGB.  (8  705  ff.)  gestellt  werden.  Gemäß  §  705  BGB.  verpflichten
ich  im  Gesellschaftsvertrag  die  Gesellschafter  gegenseitig,  die  Erreichung  eines  gemeinsamen
  Zweckes  zu  fördern,  insbesondere  die  vereinbarten  Beiträge  zu  leisten.
Es  handelt  sich  bei  Begründung  ciner  Gesellschaft  um  die  Erzeugung  einer  einheitlichen
  rechtlich  relevanten  Willenserklärung  zum  Zweck  der  Befriedigung  gemeinsamer
  Interessen.  Bei  Eingehung  eines  Tarifvertrags  dagegen  dreht  es  sich
darum,  die  entgegenstehenden  Interessen  rein  äußerlich  in  eine  Vertragsform  zu
bringen,  dessen  Endziel  die  zeitweise  Ueberbrückung  einer  Kluft  bildet,  die  zwei
prinzipiell  verschiedene  wirtschaftliche  Anschauungen  mit  getrennten  Wegen  gebildet
  haben.  Die  Verpflichtung  der  beiden  Parteien,  während  der  Vertragsdauer
im  beiderseitigen  Interesse  den  Frieden  zu  verbürgen,  gleicht  nur  einem  Waffenstillstand,
  ist  keine  Beseitigung  der  grundsätzlichen  Gegenströmungen  (vgl.  Rundstein
  a.  a.  O.  S.  22  und  der  Tarifvertrag  im  deutschen  Reich  Bd.  1  S.  62).

Der  Tarifvertrag  zählt  auch  nicht  zu  den  Koalitionen.  Das  Reichsgericht
  hat  zwar  in  einem  Urteil  vom  30.  April  1904  (vgl.  Soziale  Praxis  Bd.  18
S.  966)  ausgesprochen,  daß  die  Tarifgemeinschaften  unter  35  152  und  153  Gew.=Ordn.
  fallen.  Diese  Rechtsauffassung  hat  den  fast  einstimmigen  Widerspruch  in
der  Rechtswissenschaft  gefunden.  Das  Reichsgericht  hat  das  Wesen  des  Tarifvertrages
  gar  nicht  gewürdigt,  geschweige  denn  erkannt.  Wäre  die  Entscheidung
des  Reichsgerichts  richtig,  so  müßte  der  Tarifvertrag  eine  „Verabredung  zum  Behufe
  der  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  insbesondere  mittelst
Einstellung  der  Arbeit  oder  Aussperrung  der  Arbeiter  sein“.  Nichts  von  alledem
trifft  auf  den  Tarifvertrag  zu.  Vor  allem  kann  der  Tarifvertrag  schon  deshalb
nicht  unter  §5  152  und  153  Gew.-Ordn.  subsumiert  werden,  weil  er  nicht  die.