Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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1. 
2. 
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–w 98 — 
Dritter Theil. 
Der freiwillige Eintritt zum Militairdienst. 
Behnter Abschnitt. 
Der dreijährig freiwillige Militairdienst.) 
8. 127. 
Schein zum freiwilligen Eintritt. 
Wer freiwillig zum Militairdienst eintreten will, hat dazu die Einwilligung seines Vaters, event. 
seines Vormundes, sowie den Nachweis beizubringen, daß er durch keinerlei Civil-Verhältnisse gebunden 
ist. Mit dieser Einwilligung und mit einem Zeugniß seiner Orts= und Polizei-Behörde über un- 
tadelhafte Führung und Moralität versehen, hat sich der den freiwilligen Eintritt Nachsuchende bei 
dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks, in welchem er nach 
8. 20. gestellungepflichtig ist, zu melden. 
Sofern gegen die vorgelegten Atteste nichts einzuwenden ist, stellt der Civil-Vorsitzende der Kreie- 
Ersatz-Kommission eine Bescheinigung nach Schema 26. aus. 
Derartige Bescheinigungen sind im Allgemeinen nicht zu verweigern, dürfen jedoch in der Zeit vom 
Beginn des Kreis-Ersatz-Geschäfts bis zum Schluß des Departements-Ersatz-Geschäfts solchen Militair- 
pflichtigen nicht ertheilt werden, welche als einstellungsfähig zur Dieposition der Departements-Ersatz- 
Kommission verbleiben müssen. 
Diese Bescheinigungen behalten vom Tage ihrer Ausstellung ab nur bis zu dem darauf folgenden 
I. Mal Gültigkeit, was in jedem einzelnen Falle besonders anzugeben ist. 
Individuen, welche während dieser Zeit weder zum Dienst eingestellt, noch von einem Truppen- 
theil engagirt (§. 130., 1.) worden sind, treten, wenn sie im militairpflichtigen Alter stehen, wieder 
zur Disposirion der Ersatz-Behörden und haben die qu. Bescheinigungen zurückzugeben. 
8. 128. 
Wahl des Truppentheils und der Garnison. 
. Die mit einem Schein zum freiwilligen Eintritt versehenen Individuen können sich die Waffengattung 
und den Truppentheil, in welchem sie dienen wollen, wählen (cl. jedoch 88. 133. und 134.).#") 
Dics Recht haben die mit vorschriftsmäßigen Lehrbriefen versehenen Jäger-Lehrlinge nicht, sondern 
müssen sich der Versügung der Inspektion der Jäger und Sckützen unterwerfen. (F. 29.) 
*) Wegen Annahme von Freiwilligen Seitens der Ersatz-Behörden cf. 6. 81. u. 104., 5. 
½% Bei den Train-Bataillonen dürsen nur Freiwillige zu dreifährigem Dlenst, aber nicht zu halbjähriger Aus- 
bildung als Tralnfaßrer angenommen werden. Annahme von ein jäßrig Freiwilligen bei den Train-Batalllonen cs. 
XIII. Abschnitt.
	        
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