Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

  
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burgischen, Hessischen und Braunschweigischen Truppen die Genehmigung der betreffenden Central= 
Militair-Behörde erforderlich. 
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Engagirung der Freiwilligen durch Ertheilung von Annahmescheinen, 
behufs späterer Einstellung. 
4Hat der Truppentheil keine Vakanzen) oder beabsichtigt er, einen Freiwilligen mit dessen Zustim- 
mung erst später unter Anrechnung auf den nach §. 16. zu berechnenden Rekrutenbedarf einzustellen, 
so kann der Freiwillige engagirt, das heißt angenommen und sogleich vereidigt, demnächst aber zur 
Dispositton des Truppentheils auf bestimmte Zeit in die Heimath beurlaubt werden, wodurch er in 
das Verhältniß der Militair-Personen des Beurlaubtenstandes (s. 123.) tritt. Die Dienstzeit wird 
erst vom Tage der Einstellung ab berechnet. 
Ueber ein derartig stattgehabtes Engagement hat der Truppenbefehlshaber dem Freiwilligen einen 
Annahmeschein nach Schema 27. auszufertigen. Dabei ist der Termin anzugeben, zu welchem die 
Einstellung beabsichtigt wird. Sie muß spätestens mit der Einstellung der von den Ersatzbehörden 
für den betreffenden Truppentheil zum Haupt-Ersatz-Termin ausgehobenen Rekruten erfolgen. 
F. 131. 
Verbot der Ertheilung unvorschriftsmäßiger Annahmescheine. 
Die Ertheilung von Scheinen Seitens der Truppen, worin den Militairpflichtigen bedingungsweise 
die Annahme zum freiwilligen Dienst bewilligt wird, ist nicht zulässig. Sollten derartige Scheine 
dennoch ertheilt werden, so sind sie als ungültig anzusehen, und verbleiben deren Inhaber der unbe- 
schränkten Disposition der Ersatz-Behörden. 
. Münscht ein Truppentheil einen Militairpflichtigen, der es versäumt hat, sich rechtzeitig zum r 
Eintritt zu melden, einzustellen, so hat Ersterer sich an dle betreffende Departements-Ersatz-Kommisst 
zu wenden, damit dlese dem Wunsche nach Möglichkeit förderlich sein kann. 
8. 132. 
Benachrichtigung der Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen 
über erfolgte Einstellung eines dreisährig Freiwilligen.““) 
1. Ueber die Einstellung eines Freiwilligen hat der betreffende Truppentheil den Civil-Vorsitzenden der 
Kreis-Ersatz-Kommission, welcher dem Freiwilligen den Erlaubnißschein zum Eintritt ertheilt hat, so- 
gleich zu benachrichtigen. In den Benachrichtigungsschrelben ist anzugeben: Datum des Erlaubniß= 
scheines, Datum der Geburt und des Eintritts des Freiwilligen. Die Schreiben dürfen sich nicht 
über mehrere Leute gleichzeitig aussprechen, wenn diese verschiedenen Altersklassen angehören. Ist der 
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*) Die Entlafsung ausgebildeter Soldaten vor beendeter Dienftzeit, behufs Gewinnung von Valanzen zur Ein- 
stellung von Freiwilligen, darf nicht stattfinden. 
# Cf. Anmerkung zu §. 64. 
Auch von dem Eintritt eines Kadetten in einen Truppenthell is dem Ciwil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kom- 
missson des Geburt#ortes des Kadetten sogleich Kenntniß zu geben.
	        
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