Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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rend der beiden ersten Dienstjahre, innerhalb welcher die Vereidigung nicht stattfindet (8. 141., 2.), 
wieder entlassen werden (siehe §. 147., 1.), desgleichen auf Reklamation seiner Angehoͤrlgen, und wenn 
dies zugleich sein eigener Wunsch ist. 
8. 145. 
Einberufung der Freiwilligen zu den Schiffsjungen -Kompagnien. 
SEind Prüfung und ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so hat der Freiwillige einer baldigen 
Entscheidung über Annahme oder Nichtannahme entgegenzusehen. 
Die Landwehr-Bezirks -Kommandos haben, wenn nach stattgehabter Prüfung der Freiwillige zur 
Aufnahme in eine Schiffsjungen-Kompagnie geeignet erscheint, ein Nationale desselben nach Schema 28. Se 
möglichst mit Angabe des Gewichts in Rubrik: „Bemerkungen“ und nebst den sämmtlichen in * * 
K. 143. und 144. vorgeschriebenen Attesten zum 1. des der Prüfung folgenden Monats an die 
Flotten-Stamm-Division zu Kiel einzusenden. Fertigkeit im Turnen und Schwimmen ist anzugeben. 
Das Kommando der Marinestation der Ostsee hat, nach Maaßgabe der eingegangenen und von 
der Flotten= Stamm-Division demselben baldigst vorzulegenden Anmeldungen, die Aufnahme zu 
versügen. 
Termin und Ort der Gestellung, welche in der Regel jährlich einmal und zwar in der zweiten 
Hälfte des Monats April staitfindet, wird von dem Marinestations-Kommando bestimmt und durch 
die Flotten-Stamm-Division den betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommandos rechtzeitig mitgetheilt. 
Sobald das Landwehr-Bezirks-Kommando Mittheilung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme 
empfangen hat, läßt dasselbe den Angehörigen die Bescheidung bez. die Gestellungs-Ordre zugehen. 
Die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben die ihnen bekannt werdenden Veränderungen, welche in 
der Zwischenzeit bis zur Absendung mit den Freiwilligen vorgehen (Tod, Verzichtleistung 2c.), unver- 
züglich der Flotten-Stamm-Division anzuzeigen. 
Vorstellungen wegen Nichteinberufung oder Gesuche um sofortige Einberufung vor den anberaumten 
Gestellungsterminen sind unberücksichtigt zu lassen. 
Diejenigen Freiwilligen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmeldung wegen Vollzähligkeit nicht 
angenommen werden konnten, dürfen hoffen, bei entstehenden Vakanzen, anderenfalls im nächsten Jahre, 
eingestellt zu werden, vorausgesetzt, daß sie dann noch allen Annahme-Bedingungen genügen. 
8. 146. 
Benachrichtigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission über 
die erfolgte Einstellung. 
Die Löschung der Schiffsjungen in den örtlichen Stammrollen 2c., sowie ihre Anrechnung als 
Freiwillije bei der im K. 17. gedachten Repartition des Ersatz-Bedarfes erfolgt erst, wenn die Vereidi- 
gung und hiermit die definitive Einstellung in das Personal der Marine stattgefunden hat. 
Hiewon hat die Flotten-Stamm-Division den Civil-Vorsigenden der Kreis-Ersatz-Kommission des 
Domizils zu benachrichtigen. 
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8. 147. 
Vorschriften über die Entlassungen aus den Schiffsjungen -Kompagnien. 
l. Die Entlassung der nicht vereidigten Schiffsjungen wird durch das Marine-Stations-Kommando ver-
	        
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